Bundesgericht hebt Nutzungsplan für Autobahnanschluss Schindellegi SZ auf
Der kantonale Nutzungsplan für den Ausbau des Autobahnanschlusses Schindellegi SZ ist vom Bundesgericht aufgehoben worden, weil der Kanton Schwyz bei seiner Planung übergeordnetes Recht verletzt hatte. Insbesondere verstiess er dabei gegen das Waldgesetz.
Der heutige Halbanschluss Schindellegi an die Autobahn A3
soll zu einem Vollanschluss ausgebaut und dazu ein 1,3 Kilometer langer
Zubringer erstellt werden. Wie das Bundesgericht in einem am Dienstag
veröffentlichten Urteil ausführt, ist für das Projekt eine Waldrodung
notwendig, allerdings steht noch nicht fest, in welchem Umfang.
Der Nutzungsplan war festgesetzt worden ohne dass zuvor ein Rodungsgesuch gestellt worden ist: Im Plan lediglich wurde der Vorbehalt vermerkt, dass die zukünftige Projektgenehmigung nur erteilt werde, wenn die Rodung bewilligt würde. Ein solches Vorgehen ist laut dem Bundesgericht gemäss dem Waldgesetz nicht zulässig: Damit werde die Interessenabwägung für die Rodung im nachträglichen Bewilligungsverfahren vorweg genommen. Es sei nämlich zu befürchten, dass die im Verfahren für den Nutzungsplan vorgenommene Interessenabwägung zugunsten des Projekts später nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werde.
Projekt muss konkretisiert werden
Laut Bundesgericht kann der Nutzungsplan darum erst aufgelegt werden, wenn das ganze Projekt klarer umrissen ist. Dann sei eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt tatsächlich möglich und eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.
Gegen den kantonalen Nutzungsplan "Zubringer Halten, Freienbach" haben der Verkehrs-Club Schweiz (VCS) und dessen Sektion Schwyz sowie zwei Private Beschwerde erhoben. (sda/mai)
(Urteil 1C_101/2020 und 1C_102/2020 vom 29.1.2021)