12:40 BAUPROJEKTE

Bundesgericht: Erste Beschwerde gegen Zoo-Seilbahn abgewiesen

Geschrieben von: Stefan Schmid (sts)
Teaserbild-Quelle: Zooseilbahn | F. Preisig AG

Das Bundesgericht weist eine erste Beschwerde gegen die geplante Seilbahn von Stettbach zum Zoo Zürich ab, weil in diesem Fall die Gegner zu weit entfernt von den Installationen wohnen würden. Andere Beschwerden sind noch hängig.

Visualisierung Seilbahn bei Stettbach

Quelle: Zooseilbahn.ch

Die Talstation soll in den Bahnhof Stettbach integriert werden.

Die Beschwerdeführenden hatten gefordert, dass die Genehmigung des Gestaltungsplans für die Zoo-Seilbahn verweigert wird. Sie hätten aber nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie vom Projekt stärker als die Allgemeinheit betroffen wären, heisst es in einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts.

Die Liegenschaft eines Hauptbeschwerdeführers befinde sich über 100 Meter von der geplanten Seilbahninstallation entfernt. Eine konkrete Begründung für eine besondere Beeinträchtigung fehle, hält das Gericht im Urteil fest. Die pauschale Behauptung, alle Rekurrenten seien direkt betroffen, genüge den Anforderungen nicht. Da die Beschwerde damit weder substantiiert noch begründet genug war, trat das Bundesgericht nicht weiter auf die inhaltlichen Einwände ein.

Stadt Dübendorf wartet auf Entscheid

Damit entschied das Bundesgericht aber noch nicht definitiv über die Zoo-Seilbahn. Es sind noch weitere Rekurse gegen den kantonalen Gestaltungsplan hängig. Darunter auch einer der Stadt Dübendorf. Dieses Verfahren sei aber sistiert, bis das erforderliche Plangenehmigungsverfahren erfolgt sei, teilte die Stadt Dübendorf auf Anfrage mit. Bis zu einem Entscheid werde es somit noch einige Zeit dauern.

Die Seilbahn vom Bahnhof Stettbach zum Zoo Zürich soll gemäss Projektangaben eine umweltfreundliche und schnelle Verbindung schaffen, die den Zoo für Besucherinnen und Besucher besser erschliesst. Die geplante Seilbahn führt auf einer Länge von rund 2,2 Kilometern über insgesamt elf Masten. Mit ihr liessen sich in Spitzenzeiten bis zu 1800 Personen pro Stunde befördern. (sda / sts)

Das Urteil 1C_603/2023 vom 11. November 2024 findet sich hier.

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