Brunnen Nord in Ingenbohl: Gemeinderat akzeptiert Gerichtsurteil
Der Gemeinderat von Ingenbohl SZ akzeptiert den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Ende Februar nun doch. Dieses hob die Abstimmung, welche die Gemeinde im September 2022 zur Erschliessung von Brunnen Nord und dem umstrittenen Hochkreisel durchgeführt hatte, auf, weil die vorangegangene Gemeindeversammlung nicht korrekt abgelaufen war.
Quelle: Gemeinde Ingenbohl, Raumgleiter AG
Visualisierung der Überbauung «Brunnen Nord» mit dem geplanten Hochkreisel (Bildmitte): Gemäss kantonalem Nutzungsplan ist Ingenbohl verpflichtet, das Gebiet zu erschliessen.
Anfänglich reagierte die Gemeinde Ingenbohl «überrascht» über das Urteil. Sie kündete an, zu prüfen, ob sie den Entscheid an das Bundesgericht weiterziehe. In Zwischenzeit setzte sich der Gemeinderat «intensiv» mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid auseinander, wie er in einer Medienmitteilung vom Montag schreibt.
So wird das Urteil nun «nach rechtlichen Abklärungen und insbesondere politischen Überlegungen» akzeptiert. Der Gemeinderat nehme nun unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bezirksabstimmung eine Auslegeordnung vor, wie er schreibt. Und will dann über das weitere Vorgehen entscheiden.
Zwei Anträge nicht zugelassen
Die Gemeinde Ingenbohl hatte am 25. September 2022 an einer Urnenabstimmung einem Kredit von 46,1 Millionen Franken für die Erschliessung des Quartiers Brunnen Nord zugestimmt. Die Vorlage war wegen eines darin vorgesehenen Hochkreisels umstritten. Der Entscheid fiel knapp aus, mit 1887 zu 1881 Stimmen.
Das Sachgeschäft war an der Gemeindeversammlung vom 22. August vorgestellt und beraten worden. Dabei wurden auch zwei Rückweisungsanträge gestellt. Rückweisungsanträge bezwecken, dass der Gemeinderat ein Geschäft nochmals überprüfen muss.
Die Gemeindepräsidentin stufte die gestellten Rückweisungsanträge jedoch als nicht zulässig ein und liess sie nicht zur Abstimmung zu. Danach wurde das Geschäft an die Urnenabstimmung vom 25. September überwiesen.
Stimmrechtsbeschwerde eingereicht
Wenige Tage nach der Gemeindeversammlung legte einer der Antragsteller wegen den beiden nicht zugelassenen Anträgen Stimmrechtsbeschwerde ein. Die Volksabstimmung konnte trotz der hängigen Beschwerde durchgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz kam danach zum Schluss, dass an Gemeindeversammlungen Rückweisungsanträge zulässig seien. Diese dürften aber nicht dazu missbraucht werden, Urnenabstimmungen zu verhindern, denn die Urnenabstimmung und nicht die Gemeindeversammlung habe die Kompetenz, über ein Geschäft zu entscheiden.
Abstimmung durch Gericht aufgehoben
Einer der beiden Rückweisungsanträge hätte die Gemeindepräsidentin gemäss den Ausführungen des Gerichts zulassen müssen. Weil die Gemeindeversammlung nicht korrekt abgelaufen sei, hob das Verwaltungsgericht die Überweisung des Sachgeschäfts an die Urnenabstimmung und damit auch diese selbst auf. Die Beratung der Gemeindeabstimmung sei zu wiederholen, hiess es im Urteil.
Der Gemeinderat stimme der Feststellung des Gerichts ausdrücklich zu, dass es für die Versammlungsleitung nicht immer leicht sei, situativ zwischen einem echten Rückweisungsantrag und einem verdeckten Ablehnungsantrag zu unterscheiden, hält er fest. (sda/pb)