Brütendes Baumfalkenpaar verhindert Wanderweg am Zürichsee
Ein Fuss- und Wanderweg durch das Bünisbachtobel zwischen Meilen und Herrliberg am Zürichsee lässt sich vorerst nicht realisieren: Ein im Wald brütendes Baumfalkenpaar würde wohl durch Fussgänger verdrängt. Dies entschied das Verwaltungsgericht.
Quelle: Corine Bliek flickr CC BY-NC 2.0
Ein brütendes Baumfalkenpaar verhindert am Zürichsee einen geplanten Wanderweg. Im Bild: Nest eines Baumfalken in Leiden, Niederlande. (Symbolbild)
Die Gemeinden Herrliberg und Meilen müssen gemäss dem Urteil deshalb nun alternative Routen für den geplanten Fuss- und Wanderweg erarbeiten und ein neues Wegprojekt vorlegen. Es treffe zwar zu, dass der geplante Weg den Waldboden nur unbedeutend beanspruche, heisst es. So fielen die Fundamente für Bachstege bescheiden aus, und ansonsten handle es sich um einfache, unbefestigte Wege mit Treppenelementen.
Weg führt durch Vogel-Rückzugsgebiet
Allerdings dürften die Funktionen des Waldes grundsätzlich nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden, hält das Verwaltungsgericht fest. Und der neue Fuss- und Wanderweg, der das Tobel des Bünisbachs als Erholungsraum erlebbar machen soll, führe wie von einer Beschwerdeführerin vorgebracht, durch ein wichtiges Rückzugsgebiet für zahlreiche geschützte Säugetiere und Brutvögel.
Das Gericht verweist auf Untersuchungen, die in einem Streifen von 50 Metern beidseits des geplanten Wegs gemacht wurden; 33 potenzielle Brutvogelarten wurden demnach vorgefunden, darunter mit Baumfalke, Distelfink, Gartenbaumläufer, Grauschnäpper, Grünspecht, Kolkrabe, Rotmilan und Waldkauz acht Arten mit kantonalem Artwert.
Baumfalkenpaar würde aus Wald vergrämt
Dem wohl brütenden Baumfalkenpaar verbliebe bei der Realisierung des Fuss- und Wanderwegs nur noch ein kleiner ruhiger Rückzugsort, hält das Gericht unter anderem fest. Es könne ohne Weiteres angenommen werden, dass es so gänzlich aus diesem Wald vergrämt würde. «Dadurch könnte der Wald nicht mehr seine ökologische Bedeutung als Lebensraum insbesondere für diese Vogelart erfüllen.»
Dies stelle einen Eingriff dar, der sich nicht rechtfertigen lasse, zumal auch alternative Routenführungen denkbar seien, heisst es im noch nicht rechtskräftigen Urteil. Auch vorgesehene Nutzungsauflagen zum Weg machen die Sache nicht besser; auch mit Beleuchtungsverzicht, Velofahrverbot und Hundeleinenpflicht bliebe der Lebensraum der Vögel durch Wandernde gestört. (sda/pb)