Beschwerde gegen Hochwasserschutz-Projekt bei Sursee abgewiesen
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen das geplante Projekt zum Schutz der Stadt Sursee vor Hochwasser abgewiesen. Ein vom Vorhaben betroffener Landbesitzer kritisierte, das Projekt sei nicht zielführend und rechtfertige keine Enteignung.
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Hochwasser. (Symbolbild)
Grund für das Bauvorhaben sind die immer wiederkehrenden Hochwasser im Einzugsgebiet der Sure, die den Auslauf des Sempachersees bildet. Dabei spielt auch der Hofbach eine Rolle, der unterhalb von der Gemeinde Oberkirch in die Sure fliesst.
Der Kanton Luzern plant deshalb, zwischen Oberkirch und dem Siedlungskern von Sursee im Gebiet Münigen ein Hochwasserrückhaltebecken zu realisieren. Dieses soll den Abfluss der Sure in Sursee begrenzen. Das Becken soll bis zu 35 Millionen Liter Wasser zurückhalten können.
Eigentumsgarantie verletzt
Der Beschwerdeführer ist insoweit vom Vorhaben betroffen, als ein Teil eines ihm gehörenden Grundstücks (Grünzone) vom Hochwasserrückhaltebecken tangiert ist. Weiter gilt ein Teil seiner Parzelle bei einem Hochwasser als Überflutungsfläche und in einer Ecke seines Grundstücks soll zukünftig die Sure vorbei fliessen, deren Verlauf geändert wird.
Weil es zu keiner Einigung hinsichtlich der Entschädigung des Beschwerdeführers kam, sollte er enteignet werden. Vor Bundesgericht argumentierte er, dass seine Eigentumsgarantie verletzt werde, ohne dass es einen ausreichenden Grund dafür gebe. Zudem führte er an, dass der Kanton alternative Varianten nicht ausreichend geprüft habe.
Pflicht zu Hochwasserschutz
Das Bundesgericht hat lässt die Argumente in einem am Montag veröffentlichten Urteil nicht gelten. Das Eigentum sei zwar verfassungsrechtlich geschützt. Allerdings ist ein Eingriff bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage zulässig. Diese sei gegeben, da der Hochwasserschutz vorgeschrieben und im öffentlichen Interesse sei.
Die Massnahmen im vorliegenden Projekt hätten sich hinsichtlich Hochwasserschutz und Revitalisierung der Sure als die Besten herausgestellt. Zudem stimme die Wirtschaftlichkeit. Alternativen habe der Kanton durchaus geprüft, er habe sie allerdings wegen der Vorteile des angestrebten Vorhabens verworfen. (sda/pb)
(Urteil 1C_553/2020 vom 24.2.2022)