13:30 BAUPRAXIS

Zürich: Mehr Denkmalschutz für Friesenberg-Quartier

Teaserbild-Quelle: Walter Mittelholzer, ETH-Bibliothek Zürich, Public Domain

Erfolg für den Zürcher Heimatschutz: Die ersten beiden Gartenstadtsiedlungen des Friesenbergquartiers am Fuss des Uetlibergs –  die „Pappelstrasse“ (1925) und der „Schweighof Nord“ (1926) – dürfen nicht abgerissen werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Damit kann die Familienheim-Genossenschaft Zürich (FGZ), ihre Pläne, die insgesamt 24 Überbauungen zu verdichten, nicht wie gewünscht realisieren.

Friesenberg

Quelle: Walter Mittelholzer, ETH-Bibliothek Zürich, Public Domain

Aufnahme der ersten beiden Bauteappen, der Pappelstrasse und des Schweighof Nord, um 1932.

Vor rund vier Jahren verzichtete die Stadt Zürich darauf, die zwei Siedlungen samt ihren Gärten unter Denkmalschutz zu stellen. Zudem wurden sie aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen entlassen. Mit dem Bundesgerichtsurteil muss für die beiden Siedlungen nun der Schutzumfang bestimmt werden.

Die von der Stadt und der FGZ angeführten öffentlichen Interessen insbesondere der Verdichtung, des günstigen Wohnraums und des energiesparenden Bauens fand vor Bundesgericht wenig Gehör, es gewichtete den Erhalt des Baudenkmals höher. - Das öffentliche Interesse am Erhalt der beiden Gründersiedlungen der FGZ sei „sehr erheblich“, so die Richter. Den beiden ersten Bauetappen  komme eine „grosse, über Zürich hinausreichende architektur- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu.“

Zur Verdichtung hielt das Bundesgericht fest, dass bei älteren Siedlungen regelmässig eine geringere Nutzungsdichte als bei Neubauten besteht und dass der Erhalt historischer Bausubstanz fast immer den Verzicht auf eine maximale Ausnutzung des Bodens bedingt und in der Stadt Zürich - und wohl auch im Friesenbergquartier - andere Möglichkeiten der inneren Verdichtung bestehen, die nicht in einem derart ausgeprägten Konflikt mit dem Denkmalschutz stehen.

Angestauter Renovationsbedarf?

Auch dem Einwand, das öffentliche und private Interesse an günstigem Wohnraum sei verkannt worden, folgte das Bundesgericht nicht. Den Hinweisen der FGZ und der Stadt, dass der schlechte Zustand der Häuser eine teure Sanierung zur Folge hat, was wiederum die Mitpreise erhöht, hielten die Richter nach einem Augenschein entgegen, dass sich die Wohnungen äusserlich in gutem Zustand befänden. Bei den hohen Sanierungskosten handle es sich mehrheitlich um angestauten Renovationsbedarf. Hätten Erneuerungsarbeiten bereits früher stattgefunden, wären die Sanierungskosten geringer und die heutigen Mietzinse höher.

Auch dem Argument, dass ein Abbruch der zwei Siedlungen ökologisch Sinn macht, weil der Verbrauch fossiler Energien mit einem energieeffizienten Neubau im Gegensatz zu Altbauten mit ungünstiger Energiebilanz stark gesenkt werden kann, konnte man am Bundesgericht nicht viel abgewinnen:  Weder den ökologischen Überlegungen eines energiesparenden Ersatzneubaus noch dem Anliegen, günstigen Wohnraum zu schaffen, komme im hier interessierenden Zusammenhang eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Den Zürcher Heimatschutz freut sich über das Urteil: „Das Bundesgericht stärkt mit seinen Erwägungen den Denkmalschutz“, heisst es in der Medienmitteilung. Es gebe Schutzinteressen, die höher zu gewichten sind als maximale Verdichtung, günstiger Wohnraum und energetische Massnahmen. (mai/mgt)


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