Verwaltungsgericht stoppt Abbruch von historischem Haus in Lauerz
In Lauerz SZ darf ein Bauernhaus von 1493 nicht abgerissen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat eine Beschwerde des Heimatschutzes gutgeheissen.
Quelle: zvg
Der Schwyzer Heimatschutz hat mit einer Beschwerde den Abbruch eines Bauernhauses in Lauerz SZ verhindert.
2017 hatte die Schwyzer Regierung grünes Licht für den Abbruch eines gut erhaltenen Bauernhauses von 1493 erteilt. Die Abbruchbewilligung ist jedoch erst im Rahmen eines Baugesuchs im Februar 2020 bekannt geworden. Darauf legten der Schwyzer und Schweizer Heimatschutz umgehend Beschwerde ein. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens stellte sich heraus, dass es sich um einen äusserst raren, intakten Blockbau handelte.
Zuständigkeit bei Gemeinde
Der Bau sei selten, da Häuser, die um 1500 erstellt wurden, noch rarer seien als solche von 1300, wie der Schwyzer Heimatschutz am Freitag mitteilte. Nach dieser Feststellung beantragte dann auch das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz die Aufhebung der Abbruchbewilligung. Derweil hielt die Regierung weiter an ihrem Entscheid fest, weshalb der Fall beim Verwaltungsgericht landete.
Dieses hat nun entschieden, dass die Bewilligung bereits infolge Zeitablaufs verwirkt sei und kein Abbruch mehr vorgenommen werden dürfe. Es kam zudem zum Schluss, dass für die Erteilung grundsätzlich das Baubewilligungsverfahren der Gemeinde massgeblich sei und bei Schutzobjekten zusätzlich die Zustimmung des Regierungsrates eingeholt werden müsse. Die Zuständigkeit läge ausserdem nicht beim Regierungsrat, sondern bei der betroffenen Gemeinde.
Keine Abbruchbewilligungen mehr im Alleingang
Mit diesem Entscheid könnten in Zukunft nun keine Abbruchbewilligungen mehr alleine durch den Regierungsratsbeschluss erteilt werden, hält der Schwyzer Heimatschutz in seiner Medienmitteilung fest. Die bisherige Praxis, wonach die Regierung ohne öffentliche Ausschreibung Abbruchbewilligungen erteilte, sei gar nie rechtmässig gewesen.
Eine solche Bewilligung durch die Regierung sei nicht nur aus baurechtlicher Sicht gesetzeswidrig, sondern verstosse auch gegen Verfassungsrecht. Abbruchbewilligungen von Baudenkmälern, insbesondere von historischen Bauernhäusern, dürften damit nun nicht mehr ohne Kenntnis der Öffentlichkeit verfügt werden. (mgt/pb)