Plankenweg über Flachmoor: Gemeinde Entlebuch muss Moorschutz prüfen
Ob ein 90 Meter langer Plankenweg über einem Flachmoor im Entlebuch stehen bleiben darf, bleibt offen. Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde von Pro Natura gutgeheissen und verlangt von der Gemeinde zusätzliche Abklärungen.
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Holzsteg über einem Moor. (Symbolbild)
Der Plankenweg führt über Grundstücke, die zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung gehören, zu einer Alp. Als der Eigentümer 2016 ein Baugesuch für neue Ställe und ein Wohnhaus einreichte, stellten die Behörden fest, dass er ohne Baugesuch einen 90 Meter langen Plankenweg über ein Flachmoor erstellt hatte. Der Eigentümer reichte darauf ein Baugesuch nach.
Der Kanton Luzern lehnte eine Ausnahmebewilligung für den Plankenweg ab. Die Gemeinde Entlebuch verweigerte darauf 2020 eine nachträgliche Bewilligung für den erstellten Holzweg, und sie genehmigte auch ein geplantes zweites Plankenwegstück von 120 Metern Länge nicht. Nur für die – teilweise bereits ausgeführte – Schotterung von Wegstücken wurde grünes Licht gegeben.
Beschwerde von Pro Natura
Die Gemeinde kam dem Grundeigentümer aber insofern entgegen, als sie auf einen Rückbau des illegal erstellten, 90 Meter langen Plankenwegs verzichtete. Sie begründete die Duldung damit, dass die Alp seit Jahrzehnten mit einem Weg erschlossen sei und dieser für die Bewirtschaftung der Alp und die Moorpflege nötig sei.
Pro Natura legte gegen diesen Gemeinderatsbeschluss
Beschwerde ein. Die Umweltschutzorganisation argumentierte, bei den
ausgeführten und geplanten Arbeiten am Weg handle es sich nicht um eine
Sanierung, sondern um einen massiven Ausbau oder sogar Neubau. Dies sei nicht
zulässig und nicht bewilligungsfähig.
Schotterung nicht mit Moorschutz vereinbar?
Das Kantonsgericht schreibt nun in seinem am Mittwoch publizierten Urteil, dass zwar auch in Moorlandschaften eine Besitzstandsgarantie gelte. Der Unterhalt eines bestehenden Weges dürfe aber nicht zu einer Intensivierung der Landwirtschaft führen. Das Gericht betrachtete deswegen die Schotterung des Weges grundsätzlich als zulässige Instandstellung- und Unterhaltsarbeiten.
Fraglich sei aber, ob sie mit den einschlägigen Schutzbestimmungen für Moorlandschaften von nationaler Bedeutung zu vereinbaren seien. Die instandgestellten und geplanten Schotterwegstücke müssten deswegen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zur Begutachtung vorgelegt werden.
Gemeinde muss Gutachten einholen
Zum Plankenweg schreibt das Gericht, dass einzig aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen Rückbau verzichtet werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Abweichen vom Erlaubten nur unbedeutend oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht in einem öffentlichen Interesse liege.
Die Klärung der Verhältnismässigkeit sei komplex, schreibt das Gericht. Es sei eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung nötig, damit die Zielkonflikte gelöst werden könnten. Es brauche deswegen eine vertiefte Abklärung. Die Gemeinde müsse ein Gutachten einholen.
Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. (sda/pb)