Illegaler Stallausbau: Bund setzt sich gegen Kanton Bern durch
Die Behörden einer Berner Gemeinde und die bernische Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) waren zu nachsichtig mit dem Besitzer eines Weidstalls, der diesen vor 20 Jahren zu einem chaletartigen Ferienhaus umbaute. Das geht aus einem neuen Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts hervor.
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Chalets. (Symbolbild)
Wie dem am Montag veröffentlichten Urteil des Gerichts zu
entnehmen ist, muss die Gemeinde Lütschental den Hausbesitzer anweisen, das
Gebäude vollständig abzureissen. In diesem Sinn beurteilte das Gericht eine
Beschwerde des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE).
Dieses hatte sich an das Verwaltungsgericht gewandt, nachdem die BVD letztes Jahr noch grundsätzlich zugunsten des Ferienhausbesitzers entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem 23-seitigen Urteil insbesondere, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Landwirtschafts- und Baugebiet klar getrennt würden. Es gehe auch um Rechtsgleichheit.
Das heutige, chaletartige Erscheinungsbild und die Grundstruktur des Gebäudes unterschieden sich wesentlich vom ursprünglichen Weidhaus. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Ohne Bewilligung: Sockel betoniert
Wie aus dem Urteil hervorgeht,
nahm der Besitzer des Weidstalls zwischen 2001 und 2003 ohne Bewilligung
mehrere bauliche Veränderungen am Gebäude vor. Insbesondere ersetzte er die
eingestürzte, bergseitige Rückseite des Weidhauses durch eine Winkelstützmauer
aus Beton und betonierte das Sockelgeschoss und die Böden. Aus dem alten
Schindeldach wurde ein Eternitdach.
Nachdem der zuständige Regierungsstatthalter von diesen
Änderungen erfahren hatte, ersuchte er die Gemeinde Lütschental um Eröffnung
eines Baupolizeiverfahrens. Diese gab dem Hausbesitzer die Gelegenheit, ein
nachträgliches Baugesuch einzureichen, worauf der Mann aber verzichtete.
Die Gemeinde verpflichtete in der Folge den Mann, einen von
ihm erstellten Anbau abzubrechen und das Erscheinungsbild des Gebäudes mit
Steinplatten optisch in den alten Zustand zu versetzen. Das Dach und die
Stützmauer müsse er aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht wieder
entfernen.
Bereits gegen diesen Entscheid führte das ARE Beschwerde,
doch wurde diese von der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion im vergangenen
Jahr im Wesentlichen abgewiesen.
Stall als erhaltenswert vermerkt
Die BVD wies unter anderem darauf hin, der Stall sei in
einem regionalen Richtplan Weidehäuser von 1997 als erhaltenswert vermerkt. Es
gebe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung traditioneller
Kulturlandschaften und am Weiterbestand landschaftsprägender Bauten im
Alpenraum.
Das Verwaltungsgericht wertet aber den Grundsatzes der
Trennung von Bau- und Landwirtschaftsgebiet höher als dieses Argument der BVD. Der
erwähnte Plan sei ausserdem ein regionaler Richtplan, der für Private nicht
verbindlich sei.
Durch den eigenmächtigen, nicht bewilligungsfähigen Wiederaufbau
des lange Zeit stark vernachlässigten Stalls zu einer temporären Ferienwohnung
habe sich der Hausbesitzer einen Vorteil verschaffen wollen, auf den er in der
Landwirtschaftszone keinen Anspruch habe. (sda/pb)