Nächtliche Bauarbeiten: Bewilligungspflicht auf Nationalstrassen teils aufgehoben
Der Bundesrat hat die Bewilligungspflicht für Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen aufgehoben und mit einer Pflicht zur Publikation der Arbeiten ersetzt. Diese Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) gilt ab November.
Um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten, müssen Bauarbeiten auf stark befahrenen Strassen nachts oder je nachdem am Sonntag verrichtet werden. Mit der Anpassung wird dies nun etwas erleichtert: Neu sind nächtliche Bau- und Unterhaltsbetriebe von der Bewilligungspflicht für die Beschäftigung ihrer Angestellten befreit. Betroffen sind davon Betriebs‑, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen, die in einem direkten Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken stehen - sofern diese Nachtarbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind.
Sonntagsarbeit braucht weiterhin eine Bewilligung
Weiterhin eine Bewilligung eingeholt werden muss jedoch für entsprechende Arbeiten an Sonntagen. Ebenfalls bewilligungspflichtig bleiben die erwähnten genannten Arbeiten sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit für alle übrigen Strassenarbeiten.
Für Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen gilt aber der Nachweis der Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit neu als vermutet. Hierfür wird der Anhang der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Ziffer 14) ergänzt. Zuständig für die Bewilligung für dauernde und regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit ist das SECO, für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit die Kantone.
Hingegen müssen Betriebe, die von der Bewilligungspflicht befreit sind, den Einsatz ihrer Angestellten auf solchen Baustellen mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren, damit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände informiert sind. (mai/mgt)