Wenn der Bauherr den Betrieb blockiert
Hat der Bauherr die für die Vorbereitung oder Ausführung des Bauwerks erforderlichen Handlungen nicht korrekt veranlasst, kann ihn der Unternehmer wegen unzureichender Mitwirkung zur Verantwortung ziehen. Allerdings nur dann, wenn er den Wirkungsnachweis der betroffenen Vorgänge auch einzelfallund vorgangsbezogen erbringen kann.