Stadt Zug kann Wohnungs-Initiative verfassungskonform umsetzen
Die im Juni durch das Volk angenommene Initiative für mehr Wohnraum für den Zuger Mittelstand kann verfassungskonform umgesetzt werden. Der Zuger Stadtrat hat das entsprechende Rechtsgutachten Ende November verabschiedet.
Quelle: Manuela Talenta
Blick auf die Stadt Zug.
Die durch die SP lancierte Initiative «2000 Wohnungen für den Zuger Mittelstand» sieht vor, dass bis 2040 20 Prozent aller Wohnungen in der Stadt Zug preisgünstig sind, wie es in einer Mitteilung der Stadt vom Montag hiess. Das Volk stimmte der Vorlage mit 50,2 Prozent zu.
Hinsichtlich der Umsetzung hatte der Stadtrat im Anschluss ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses zeigte nun, dass die vorgesehenen Massnahmen nicht unverhältnismässig in die Grundrechte eingreifen, zumal sie lediglich neue Wohnungen in den Verdichtungsgebieten erfassten.
Die Verfasser des Gutachtens bezweifelten jedoch, dass das 20-Prozent-Ziel der Initiative per 2040 erreicht werden könnte, wie es weiter hiess. Ein «Nichterreichen» bliebe aus rechtlicher Sicht aber folgenlos.
Kantonales Recht beachten
Gemäss Initiative müssten auch 40 Prozent der neu erstellten Wohnflächen in den Verdichtungsgebieten grundsätzlich preisgünstig sein. Da gelte es laut Gutachten das kantonale Recht zu beachten, welches die Gemeinden bei der Festlegung von Mindestquoten für preisgünstigen Wohnungsbau einschränke.
Solche Mindestquoten seien nur bei Einzonungen, Aufzonungen und Umzonungen von Flächen von über 5000 Quadratmetern in Wohn- und Mischzonen zulässig und dürften maximal die durch die Planänderung geschaffene Mehrausnützung erfassen. Dies könne dazu führen, dass eine Mindestquote von 40 Prozent im Einzelfall nicht erreicht werden könne.
Vorgaben sofort anwendbar
Das Gutachten hält weiter fest, dass es sich anbiete, die Initiative in der bereits angelaufenen Ortsplanungsrevision einzubetten. Sie sei sofort anwendbar und erfasse auch laufende Bebauungsplanverfahren. Noch nicht rechtskräftige Bebauungspläne müssten angepasst werden.
Auf hängige Verfahren wirke sich die Initiative dagegen nicht direkt aus. Die entsprechenden Grundeigentümer hätten grundsätzlichen Anspruch darauf, ihr Baugesuch nach geltendem Recht beurteilen zu lassen.