Schwyzer Behörden missachten Bestimmungen zum Schutz von Muota-Ufer
Eigentlich hätte das Verfahren zur Freihaltung des Gewässerraumes entlang der Muota für den Hochwasserschutz und die Revitalisierung bis Ende 2018 vom Kanton Schwyz abgeschlossen sein müssen. Obwohl dies nicht der Fall ist, wurde die Erneuerung des Campingplatzes Hopfräben mitten im zukünftigen Gewässerraum bewilligt.
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Muota-Flussmündung in den Vierwaldstättersee in der Gemeinde Ingenbohl SZ.
Das Bundesgericht hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zwei Beschwerden verschiedener Naturschutzorganisationen gutgeheissen. Diese rügten, der vom Kanton festgelegte Gewässerraum für die Muota sei ungenügend. Zudem kritisierten sie, dass mit der Bewilligung für die Erneuerung des Campingplatzes Hopfräben eine bundesrechtskonforme Ausscheidung des freizuhaltenden Raumes am rechten Ufer der Muota vereitelt werde.
Das Bundesgericht hat den Organisationen in beiden Punkten Recht gegeben. Das Bauprojekt für den Campingplatz wurde vom Bezirk Schwyz eingereicht, dem der Platz gehört. Weil die Gewässerräume auf der entsprechenden Parzelle noch nicht definitiv festgesetzt worden sind, kamen Übergangsbestimmungen zur Anwendung.
Verfahren koordinieren
Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass in einer solchen Konstellation ein Baubewilligungsverfahren mit dem Verfahren zur Gewässerraumfestlegung zu koordinieren sei. Dies liege insbesondere dann vor, wenn das Baugesuch von einem Gemeinwesen eingereicht worden sei, das eine besondere Verantwortung für die Fliessgewässer habe.
Dem Bezirk Schwyz steht laut den Ausführungen des Bundesgerichts die Hoheit über die öffentlichen Fliessgewässer zu. Er sei insbesondere für den Hochwasserschutz und die Renaturierung von Fliessgewässern zuständig. Deshalb sei er verpflichtet, die Planung von Gewässerräumen und Revitalisierungen zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hat die Bewilligung für die Erneuerung des Campingplatzes aufgehoben. Zudem hat es die Festlegung des Gewässerraums am umstrittenen Muota-Uferabschnitt auf dem Gebiet der Gemeinde Ingenbohl an diese zur Überarbeitung zurückgewiesen.
(Urteile 1C_453/2020 und 1C_693/2020 vom 21.9.2021)