Schlammsanierung Zürichsee: Papierfabrik muss Kosten mittragen
Die Papierfabrik Holding AG muss für die Sanierung der Papierschlammablagerung im Zürichsee eine Sicherheitsleistung an den Kanton Zürich erbringen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation, haftet aber für die von ihren Rechtsvorgängerinnen verursachte Seeverschmutzung in Horgen.
Quelle: Google Maps / screenshot / Bearbeitung: Pascale Boschung
Von 1947 bis 1963 wurde mit Papierschlamm beladenes Wasser in den Zürichsee abgelassen.
Das Bundesgericht hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, dass der Kanton Zürich aufgrund des Umweltschutzgesetzes befugt sei, von der Papierfabrik Holding eine Sicherstellung der zu erwartenden Kosten zu verlangen.
Die Gesellschaft hafte für die Belastung, und der Sanierungsbedarf sei ausgewiesen. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, wurden von 1947 bis zum Anschluss an die Abwasserreinigungsanlage 1963, papierschlammhaltige Abwässer in den Zürichsee entsorgt. Die Behörden waren darüber informiert und stellten die Verschmutzung erstmals 1960 offiziell fest.
Die verschmutzte Fläche beträgt rund 25'000 Quadratmeter, was etwa dreieinhalb Fussballfeldern entspricht. Das Schlammvolumen umfasst rund 12'500 Kubikmeter. Weil sich in der Ablagerung Schwermetalle und weitere bedenkliche Stoffe befinden, besteht gemäss Behörden ein erhebliches Gefährdungspotential.
Keine Verjährung
Entgegen der Sicht der Gesellschaft besteht gemäss Bundesgericht keine Verjährung für die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustands, also die Sanierung des verschmutzten Seebodens. Auch habe das Unternehmen aufgrund der langen Zeit bis zur Sanierung nicht darauf vertrauen können, dass sie dafür finanziell nicht zur Rechenschaft gezogen würde.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Awel) des Kantons Zürich verfügte im Juli 2017, dass die Papierschlammablagerung auf dem Grund des Zürichsees in den amtsinternen Kataster der belasteten See-Standorte eingetragen wird. Es beurteile den Standort als sanierungsbedürftig, lies eine Detailuntersuchung durchführen und setzte einen Kostenverteiler auf.
Der Verteiler sieht vor, dass 10 Prozent der zukünftig anfallenden Kosten für die Sanierung der Altlasten vom Kanton Zürich und 90 Prozent von der Gesellschaft zu tragen sind. Von der Papierfabrik verlangte das Awel deshalb eine Sicherheitsleistung von 8,55 Millionen Franken.
Die Gesellschaft gelangte ans Baurekursgericht und anschliessend ans Verwaltungsgericht –allerdings ohne Erfolg. Sie verlangte eine Aufhebung der Verfügung. Sollte dem nicht gefolgt werden, beantragte sie eine Kostenaufteilung von 75 Prozent zu Lasten des Kantons und 25 Prozent zu Lasten von ihr.
«Aus der Verantwortung ziehen»
Bereits vor dem Baurekursgericht machte die Papierfabrik geltend, dass ihre Aktiven nur noch 2,1 Millionen Franken betragen würden und sie bei Bestätigung der Sicherheitsleistung Konkurs eröffnen müsste. Dieses Argument liess jedoch keine der angerufenen Gerichtsinstanzen gelten.
So schrieb bereits das Baurekursgericht, dass die Gesellschaft nicht offen gelegt habe, wohin insbesondere ihre Mittel aus dem Verkauf der Seegrundstücke in Horgen geflossen seien.
Trotz Kenntnis einer allfälligen Sanierungs- und Kostentragungspflicht seien von der Gesellschaft nur ungenügende Rückstellungen von 1,964 Millionen Franken gebildet worden. Dies deute darauf hin, dass sie sich aus der Verantwortung ziehen wolle, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. (sda)
(Urteil 1C_17/2019 vom29.07.2019)