Raumplanung: Einzonungsstopp für fünf Kantone
Weil die Kantone Genf, Luzern, Schwyz, Zug und Zürich nicht rechtzeitig eine Mehrwertabgabe für die Einzonung von Bauland eingeführt oder die bundesrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt haben, hat der Bundesrat für sie einen Einzonungsstopp beschlossen, er gilt ab 1. Mai. Weitere Einzonungsstopps sollen folgen.
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Das revidierte RPG soll die Landschaft schützen.
Der Grund dafür liegt im revidierten Raumplanungsgesetz (RPG), das 2013 an der Urne angenommen und per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt worden ist. Unter anderem verpflichtet es die Kantone, auf den Mehrwerten, der bei Einzonungen entsteht, eine Abgabe von mindestens 20 Prozent zu erheben. Für die Umsetzung des angepassten RPG hat der Bundesrat den Kantonen eine Frist fünf Jahren eingeräumt. Diese Frist läuft nun am 30. April aus.
Rechtzeitig Mehrwertabgabe eingeführt, aber Mindestvorgaben nicht berücksichtigt
Die grosse Mehrheit der Kantone habe die erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten rechtzeitig vorgenommen, teilt das Bundesamt für Raumentwicklung mit. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat nun diejenigen Kantone bezeichnet, welche die Mindestvorgaben gemäss RPG nicht erfüllen oder ihre Gesetzgebung nicht rechtzeitig angepasst haben und deshalb unter das Einzonungsverbot fallen: Genf, Luzern, Schwyz, Zug und Zürich.
Zwar haben diese Kantone rechtzeitig eine Mehrwertabgabe eingeführt. Die Regelung respektiert aber die Mindestvorgaben nicht, welche das RPG macht: So wird in den Kantonen Genf und Luzern die Abgabe erst bei Mehrwerten ab 100‘000 Franken erhoben. Dies stehe im Widerspruch zu einem den Kanton Tessin betreffenden Bundesgerichtsurteil, heisst es dazu in der Medienmitteilung. Das Bundesgericht hatte 2017 dieselbe Freigrenze als deutlich zu hoch und damit als bundesrechtswidrig beurteilt. Mittlerweile hat der Kanton Tessin seine Regelung mittlerweile korrigiert, indem er eine Freigrenze von 30‘000 Franken festlegte.
Der Kanton Schwyz lässt bei Einzonungen einen Freibetrag oder vielmehr einen Pauschalabzug von 10‘000 Franken auf der Mehrwertabgabe zu. Weil Schwyz den Abgabesatz gleichzeitig auf das bundesrechtliche Minimum von 20 Prozent festgesetzt hat, resultiert ein Abgabesatz, der faktisch unter dem vom Bund vorgegebenen Mindestabgabesatz von 20 Prozent liegt.
Im Kanton Zug hat das Kantonsparlament zwar eine – den bundesrechtlichen Anforderungen genügende – Ausgleichsregelung beschlossen. Die Volksabstimmung dazu findet aber erst am 19. Mai 2019 statt, also nach Ablauf der Frist vom 30. April 2019.
Im Kanton Zürich befindet sich der Entwurf zur Ausgleichsregelung noch in der parlamentarischen Beratung. Es steht fest, dass die kantonale Regelung nicht rechtzeitig auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt werden kann.
Keine Genehmigungen aus Obwalden und Glarus
Sobald die genannten Kantone eine bundesrechtskonforme Regelung eingeführt beziehungsweise in Kraft gesetzt haben, hebt der Bundesrat den Einzonungsstopp wieder aufheben. - Noch keine Genehmigungsgesuche liegen aus den Kantonen Obwalden und Glarus vor. Damit werden sie die Frist mit Sicherheit verpassen. Für alle Kantone, die am 1. Mai über keine genehmigte Richtplananpassung verfügen, tritt ein Einzonungsstopp automatisch in Kraft. (mgt/sda/mai)