Bedingte Haftstrafe für verschuldeten Bauunternehmer
Ein verschuldeter Bauunternehmer hat projektgebundene Gelder zur Kostendeckung älterer Projekte zweckentfremdet. Das Kreisgericht Rheintal verurteilte ihn am Mittwoch wegen mehrfacher Veruntreuung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung.
Quelle: Wikimedia Common, TheBernFiles, Public Domain
Gerechtigkeitsbrunnen in Bern, Symbolbild.
Vier Privatkläger aus dem Kanton Bern hatten den im Rheintal ansässigen Österreicher bei der St. Galler Staatsanwaltschaft angezeigt. Sie machten Schadenersatzforderungen von über 990'000 Franken und Entschädigungs- respektive Genugtuungsforderungen von gut 62'000 Franken geltend.Im abgekürzten Verfahren anerkannte der Bauunternehmer die bedingte zweijährige Freiheitsstrafe sowie die Zivilforderungen.
Zu Beginn der Firmentätigkeit hatte sein Unternehmen mit eigenen Mitarbeitern vor allem Fertighäuser montiert. Gleichzeitig bot die Firma auch Leistungen als Generalunternehmerin für die Erstellung von Systemhäusern an. Ab 2014 fiel der Hauptauftraggeber für die Fertighaus-Montage weg. Die Aufträge als Generalunternehmerin wurden wichtiger.
Gelder zweckentfremdet
In der Anklageschrift heisst es, dass es sich um eine «atypische Generalunternehmung»gehandelt habe, weil sie nach wie vor über einen eigenen Mitarbeiterstamm für die Häusermontage verfügt und nicht alle Arbeiten an Subunternehmen vergeben habe. Die Deckung der fixen Personalkosten fiel dem Unternehmer wegen der weggefallenen Aufträge immer schwerer.
Um nicht in Konkurs zu gehen, begann der Beschuldigte, die Liquiditätsengpässe mit Geldern zu überbrücken, die für Bauprojekte bestimmt waren. Das Gericht warf dem Beschuldigten vor, Vermögenswerte von Bauherren zum Nutzen seines Unternehmens respektive indirekt zu seinem eigenen Nutzen veruntreut zu haben.
Der Beschuldigte anerkannte sämtliche Vorwürfe und betonte, dass er sich selber nicht habe bereichern wollen. Ihm sei es um die Rettung der Firma gegangen. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft hielten diese Aussage für glaubhaft. Beide gingen davon aus, dass der Beschuldigte seine Lehren aus dem Verfahren gezogen habe. Er gehe wieder einer geregelten Arbeit nach.
An der Grenze zum Betrug
In schwersten Fall hatte der Beschuldigte den geschädigten Privatklägern einen «Rabatt»angeboten. Wenn die Bauherrschaft, ein Ehepaar aus Bern, die ersten vier vereinbarten Raten auf einmal bezahle, gebe es einen Rabatt von 22'500 Franken.
Das Ehepaar kannte den Unternehmer schon von einem früheren Grundstückverkauf her, an dem es nichts auszusetzen hatte. Um das Vertrauen weiter zu stärken, lud der Beschuldigte das Ehepaar für zwei Tage ins Rheintal ein, um die Generalunternehmung und die beteiligten Handwerksbetriebe persönlich kennenzulernen, inklusive zwei Mittagessen und Übernachtung im Grand Resort Bad Ragaz auf Geschäftskosten. Die Geschädigten in diesem Teilfall stellen heute eine Zivilforderung über 640'000 Franken.
Der Staatsanwalt sprach davon, dass es sich hierbei um einen Grenzfall zwischen Veruntreuung und Betrug handle, was bei der Strafzumessung, die bei beiden Vergehen dieselbe sei, aber nicht erheblich sei.
2015 die Bilanz deponiert
Irgendwann funktionierte das System, aufgelaufene Firmenkosten mit vertraglich gebundenen Bauprojektgeldern zu kompensieren, nicht mehr. Die Firma des Beschuldigten musste im Sommer 2015 die Bilanz deponieren.
Der Schaden blieb bei den vier Privatklägern hängen: Die Gesamtdeliktssumme der veruntreuten Gelder betrug 1,8 Millionen Franken. Die Differenz zum effektiv entstandenen Schaden von990'000 Franken ergibt dadurch, dass der Beschuldigte die veruntreuten Gelder immer wieder auch dazu verwendete, offene Rechnungen älterer Aufträge zu begleichen.
Das Gericht verurteilte den Beschuldigten, der sämtliche Zivilforderungen über 990'000 Franken im Grundsatz anerkannte, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem muss er Verfahrenskosten von 14'500 Franken tragen. Der Beschuldigte akzeptierte das Urteil. Die Privatkläger entscheiden nun selber, ob sie ihre Forderungen auf dem zivilen Prozessweg weiter verfolgen wollen. (sda)