Obwaldner Regierung will übersichtlicheres Planungs- und Baugesetz
Die Obwaldner Regierung will das Baugesetz und die dazugehörige Verordnung in einem Erlass zusammenführen. Damit sollen sie übersichtlicher werden. Den Entwurf zum neuen Planungs- und Baugesetz (PBG) gab er am Donnerstag in die Vernehmlassung.
Das kantonale Planungs- und Baugesetz von 1994 sei in den letzten 30 Jahren 17-mal angepasst worden und nicht mehr nutzerfreundlich aufgebaut, wie die Obwaldner Regierung am Donnerstag mitteilte. Mit dem kantonalen Richtplan 2019, der Einführung des Energie- und Klimakonzept 2035 und des kantonalen Gesamtverkehrskonzepts sowie aufgrund geänderter Richtplanvorgaben des Bundes hätten sich zudem massgebende Rahmenbedingungen verändert.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat 2021 den Auftrag für eine Totalrevision erteilt. Am Donnerstag hat der Regierungsrat den Entwurf zum revidierten PBG nun in die Vernehmlassung geschickt. Augenfälligste Änderung ist die Zusammenführung des bisherigen Baugesetzes und der Verordnung zum Baugesetz in ein neues PBG.
«Damit erhöhen wir die Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit der kantonalen Planungs- und Bauvorschriften», erklärt Landammann Josef Hess in der Mitteilung. «Gleichzeitig schaffen wir die Rechtsgrundlage, damit Baubewilligungs- und Planungsverfahren im Verlauf der nächsten Jahre elektronisch abgewickelt werden können.»
Verfahrensvereinfachungen bei Planungsrecht
Weiter soll es Vereinfachungen bei Anpassungen des Zonenplans sowie des kantonalen Richtplans geben. Anpassungen beim kantonalen Richtplan mit geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sollen neu durch den Regierungsrat beschlossen werden können. Eine Genehmigung durch den Kantonsrat sei angezeigt bei einer Totalrevision und bei der Aufnahme neuer Richtplaninhalte.
Anpassungen des Zonenplans oder des Bau- und Zonenreglements können ausserdem neu vom Gemeinderat beschlossen werden. Die Beschlüsse unterstehen jeweils dem fakultativen Referendum. Zudem haben die Gemeinden neu die Möglichkeit, freiwillige kommunale Richtpläne zu erlassen. Beispielsweise einen Tourismusrichtplan.
Zu den weiteren Änderungen gehören eine Flexibilisierung der kantonalen Abstandsvorschriften, um Bauland besser nutzbar zu machen, wie es heisst. Auch werden nach Abschaffung der Nutzungsziffern neue Instrumente für die Gemeinden zur Regelung der Bebaubarkeit in ihren Bau- und Zonenreglementen geschaffen. So definiert das PBG neu neben den bisherigen Gebäudemassen auch die Gebäudefläche und den grossen Grenzabstand. (pb/sda)