Obwaldner Grundeigentümer müssen illegale Baute abreissen
Zwei Grundeigentümer müssen in der Obwaldner Gemeinde Sarnen ein illegal erstelltes Gebäude abreissen. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde gegen eine behördliche Rückbauanordnung abgewiesen.
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Bitzighoferbrücke über die Sarneraa in Sarnen. (Symbolbild)
Gemäss dem am Mittwoch publizierten Urteil handelt es sich bei den Grundeigentümern um Personen, die in den letzten Jahrzehnten mehrmals ohne Bewilligungen bauten. Dies führte zu zahlreichen Verfahren, die teilweise erst vor Bundesgericht endeten. Im aktuellen Fall ging es um ein Steingebäude mit gedecktem Sitzplatz, das 2015 erstellt worden ist.
Eine Baubewilligung hatten die Grundeigentümer nicht. Die Gemeinde Sarnen verfügte zwei Mal einen Baustopp. Sie wies auch ein nachträgliches Baugesuch ab, dies nachdem der Kanton nach einer Besichtigung eine Ausnahmebewilligung verweigert hatte. Kanton und Gemeinde ordneten darauf den Rückbau des fertiggestellten Gebäudes an.
Rechtliches Gehör verletzt
Vor dem Bundesgericht machten die Grundeigentümer geltend, dass die Behörden ihr rechtliches Gehör verletzt hätten, denn sie hätten den Augenschein in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Wären sie dabei gewesen, hätten sie zeigen können, dass der Bau zum Schutz vor Erdrutschen erstellt worden sei.
Damit drangen die Beschwerdeführer aber nicht durch. Aus dem Urteil ging hervor, dass die Grundeigentümer zur Besichtigung eingeladen wurden, dass die Post die Einladung aber einen Monat lang nicht zustellen konnte. Sie hätten lange kein Interesse am Ausgang der Besichtigung gezeigt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs somit zu spät gerügt, hiess es im Urteil.
Illegaler Bau schützt nicht vor Erdrutsch
Das Bundesgericht teilte die Ansicht der Vorinstanz, dass der illegale Bau nicht wie behauptet vor Erdrutschen schütze. Die Parzelle sei gar nicht bedroht. Auch das Argument der Grundeigentümer, sie hätten das Gebäude gutgläubig erstellt, stach angesichts der früheren illegalen Bautätigkeit nicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde deswegen ab. Es gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und befreite sie damit von den Verfahrenskosten.