Nicht mehr bauen auf der Insel
Die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel im Bielersee sollen nur noch unterhalten und nicht wieder aufgebaut werden dürfen. So will es das bernische Verwaltungsgericht. Es hat Beschwerden von Eigentümern abgewiesen, die sich gegen ein Verbot zum Wiederaufbau von Häusern wehrten.
Die St. Petersinsel ist heute ein beliebtes Ausflugs- und Wanderziel im Bielersee. Die ursprüngliche Insel wurde zur Halbinsel als bei der ersten Juragewässerkorrektion (1868 bis 1873) der Seepegel abgesenkt wurde. Dadurch entstand auch die heute charakteristische Moorlandschaft. Ab den 30-er Jahren entstanden am Südufer der Petersinsel Ferienhäuser - alle unbestrittenermassen rechtmässig gebaut. Ab den 1960-er Jahren wurde die Insel unter Schutz gestellt. Sie figuriert in diversen Schutzinventaren des Bundes, so etwa im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, im Bundesinventar für Flachmoore oder in jenem für Auengebiete.
Kanton verlangt Aufbauverbot
2003 verabschiedete die Gemeindeversammlung von Twann einen neuen Uferschutzplan. Daraus ging hervor, dass die Ferienhäuser auf der Petersinsel unterhalten, aber nicht ausgebaut werden dürfen. Sollten die Häuser zerstört werden, etwa durch einen Brand oder durch Überflutung, so dürfen sie die Eigentümer in gleichem Umfang wie vorher wieder aufbauen. Diesen Passus genehmigte der Kanton allerdings nicht. Stattdessen wies er die Gemeinde an den Artikel so zu formulieren, dass ein Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten unzulässig sei.
Dagegen wiederum wehrten sich nun die Ferienhausbesitzer und zogen vor Verwaltungsgericht. Dieses wies nun aber die Beschwerden der Ferienhausbesitzer ab, wie aus einem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.
Eigentumsgarantie nicht tangiert
Der Wiederaufbau von Ferienhäusern in einer Moorlandschaft würde den Schutzzielen des Bundes widersprechen, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss. Die Häuser seien ein Fremdkörper auf der mit Ausnahme der historischen Klosteranlage gebäudefreien Insel. Die Besitzer dürften die Häuser während der normalen Gebäudelebensdauer unterhalten und nutzen, betont das Gericht. Doch ein Wiederaufbau komme nicht in Frage. Das Wiederaufbauverbot verletzt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Eigentumsgarantie nicht.
Bundesrecht gewährleiste Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb gewisser Schranken, die die Rechtsordnung festsetze. Wichtige öffentliche Interessen wie die Raumplanung oder der Umweltschutz seien der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt, schreibt das Verwaltungsgericht. Und mit dem Moorschutzartikel habe der Gesetzgeber dem Schutz von Mooren und Moorlandschaften Vorrang eingeräumt. (sda)