10:22 BAUBRANCHE

Neues Submissionsrecht: «Es ist eine Baustelle»

Geschrieben von: Stefan Schmid (sts)
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Der Bund hat Anfang Jahr das revidierte Submissionsgesetz in Kraft gesetzt. Ziel ist die Vereinheitlichung der Regeln für Vergabestellen aller Verwaltungsebenen. Für Bauunternehmen dürfte sich auch einiges ändern. Doch zuerst sind auch die Kantone zur Umsetzung gefordert.

Management

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Das neue Submissionsrecht erfordert von Auftraggebern und Bauunternehmen eine intensive Auseinandersetzung mit der neuen Ausschreibungs- und Vergabepraxis.

Die Situation dürfte vielen bekannt vorkommen. Unternehmen beteiligten sich mit «Dumpingpreisen» an einer öffentlichen Submission. Das lokale Gewerbe stellte dann schon ab und an die Frage, wie eine solche Kalkulation für das Unternehmen überhaupt aufgehen kann. Zwar gibt es für die Behandlung eines Angebots Regeln, aber diese waren auch unübersichtlich, da beim Bund zum Teil andere Bestimmungen gelten als bei Kantonen und Gemeinden, was zu vielfältigen Auslegungen und auch unterschiedlichen Beurteilungen durch Gerichte führte. 

Änderungen beim Government Procurement Agreement GPA (GATT-WTO-Übereinkommen) auf internationaler Ebene sowie ein unbestrittener Revisionsbedarf bei Gliederung und Flexibilität der Regelungen veranlassten die Schweiz zu einer Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). 

Das Projekt wurde von Bund und Kantonen gemeinsam umgesetzt mit dem Ziel, möglichst einheitliche Regelungen zu schaffen. Das ist mehrheitlich gelungen. Das revidierte Submissionsgesetz und die entsprechende Verordnung sind seit Anfang dieses Jahres für die Vergabestellen des Bundes in Kraft. 

Das Gesetz bietet ein erweitertes Instrumentarium. Klarstellungen und Begriffsdefinitionen schaffen Eindeutigkeit, verbessert wurden auch die Gliederung und Lesbarkeit. Ins Gesetz übernommen wurden zudem durch die Rechtsprechung geklärte Auslegungen und Interpretationen. 

Das Thema Nachhaltigkeit erhält einen höheren Stellenwert und ist für Vergabestellen in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht als massgebende Grundhaltung definiert (BöB Art. 2). Der Zweckartikel für den nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel fordert Vergabestellen zudem auf, das Beschaffungswesen nach qualitativen Kriterien auszurichten.

Qualität erhält mehr Gewicht

Qualität hat im revidierten Gesetz grundsätzlich also einen höheren Stellenwert als bisher. Qualitätskriterien sind im BöB gleich in mehreren Artikeln umrissen, etwa wenn es um die Prüfung der Angebote (Art. 38, Abs. 4) oder um technische Spezifikationen geht (Art. 30, Abs. 1). Grundlegend neu ist der Fokus auf die Qualität allerdings nicht. So bot sich schon bisher die Möglichkeit, der Qualität einer Leistung das angemessene Gewicht beizumessen. 

«Es lag zwar bereits jetzt in der Kompetenz der Vergabestellen, Qualität stärker zu gewichten. Man musste nicht zwingend den billigsten Anbieter nehmen», sagte Daniela Lutz, Fachanwältin für Bau-und Immobilienrecht bei der Kanzlei Lindtlaw, anlässlich der Bauführertagung an der Schweizerischen Bauschule Aarau in Unterentfelden. Trotzdem anerkennt auch sie, dass mit dem revidierten Gesetz ein Wechsel in der Grundhaltung verbunden ist vom Preis- hin zum Qualitätswettbewerb.

Preisplausibilität und Zuschlag

Eine Aufwertung der Qualitätsmerkmale erfolgt insbesondere auch bei den erweiterten Zuschlagskriterien, welche die Beurteilung der konkreten Angebote ermöglichen (Art. 29, Abs. 1). Sie sollen dazu dienen, das «vorteilhafteste» Angebot zu evaluieren (bisher: das wirtschaftlich günstigste Angebot). Berücksichtigt werden können insbesondere die Plausibilität eines Offertpreises und die «Verlässlichkeit des Preises». 

Letzteres sieht allerdings nur der Bund vor, ebenso wie das Kriterium, dass bei der Preisbewertung auch die unterschiedlichen Preisniveaus von Ländern, in denen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt werden können. Damit bestehen neue Instrumente für einen Auftraggeber. Denn es kann nicht sein, dass für einen bestimmten Auftrag die Preise von Anbietern weit auseinander liegen und ein Unternehmen für die gleiche Leistung 1000 und das andere 5000 Stunden einsetzt.

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Redaktor Baublatt

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