Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer
Im Zuge der Energiestrategie 2050 können Hausbesitzer neue Abzüge für energiesparende Investitionen und für Rückbauten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau bei der direkten Bundessteuer machen. Dies geht aus der totalrevidierten Liegenschaftskostenverordnung hervor, die der Bundesrat heute verabschiedet hat. - Die Bestimmungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Auslagen für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Rahmen eines Ersatzneubaus können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie sich im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigen lassen.
Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abgezogen werden können insbesondere Ausgaben für Altlastensanierungen des Bodens und für Geländeverschiebungen, Rodungen und Planierungsarbeiten. Ebenfalls nicht angerechnet werden können über Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Zudem können Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat. (mai/mgt)