Naturpool braucht laut Baurekursgericht keinen Kanalisations-Anschluss
Im Kanton Zürich gilt grundsätzlich die Vorgabe, dass jeder Swimmingpool an die Kanalisation angeschlossen werden muss. Ein kantonales Kreisschreiben sei aber im Falle eines biologisch gereinigten Naturpools nicht anwendbar, hält das Baurekursgericht fest.
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Schwimmteich. (Symbolbild)
Eine Zürcher Gemeinde bewilligte im
Oktober 2021 den Bau eines Naturpools hinter einem Wohnhaus. Dabei setzte sie
für den Anschluss des 6,5 Meter langen, 4 Meter breiten und 1,35 Meter tiefen
Pools an die Kanalisation eine Gebühr von 1700 Franken fest.
Das erstaunte die Bauherren: Ihr Naturpool, dessen Wasser
durch einen speziellen Mineralkies gefiltert und ohne chemische Zusätze
gereinigt werde, produziere doch kein Abwasser, machten sie geltend. Ein
Naturpool sei mit einem künstlich angelegten Schwimmteich oder einer Sauna
vergleichbar, die zwar ebenfalls bewilligt werden, aber nicht an die
Kanalisation angeschlossen werden müssten.
Die Bauherren verwiesen zudem darauf, dass das Wasser in
ihrem Naturpool verbleibe. Er werde nie – auch nicht zur Reinigung oder über
den Winter – geleert. Und der Überlauf versickere im angrenzenden Kies oder
werde für die Bewässerung des Gartens genutzt.
Was passiert bei Besitzerwechsel?
Die Gemeinde beharrte aber trotz eines
Wiedererwägungsgesuchs auf ihrem Standpunkt. Sie verwies auf ein Kreisschreiben
der kantonalen Baudirektion aus dem Jahre 2001, in dem Fragen rund um Abfälle
und Abwässer von öffentlichen und privaten Schwimmbädern und Badeanlagen mit
weniger als 200 Kubikmeter Wasser geregelt sind.
Demnach gilt unter anderem das verbrauchte Badewasser
solcher Anlagen als Abwasser, das grundsätzlich in der Kanalisation zu einer
Abwasserreinigungsanlage zu leiten sei. Es sei nicht sichergestellt, dass
der geplante Naturpool niemals geleert werde, hielt die Gemeinde fest.
Und würde die Liegenschaft verkauft, sei es fraglich, ob
auch der neue Besitzer auf jeglichen Einsatz von Chemikalien verzichten werde.
Der Pool sei deshalb zwingend an die Kanalisation anzuschliessen.
Ein Abwasser, das nicht verschmutzt
Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das
Baurekursgericht des Kantons Zürich nun gutgeheissen. Das Badewasser im
Naturpool habe zwar gemäss Gewässerschutzgesetz durchaus als Abwasser zu
gelten, hält das Gericht fest. Durch Pflanzen und Tiere, Wind und Verwehungen,
durch das Baden und durch Luftverschmutzung würden naturgemäss Nähr- und
Schmutzstoffe ins Wasser gelangen.
Allerdings reicht das Vorhandensein eines «Abwassers» nicht
aus, um eine Anschlusspflicht an die Kanalisation zu begründen. Diese Pflicht
besteht gemäss Gesetz nur für «verschmutztes Abwasser» – für Wasser also, das
ein anderes Gewässer verunreinigen könnte. Im Falle des Naturpools, dessen
Wasser laufend biologisch gereinigt wird, sieht das Baurekursgericht aber keine
solche mögliche Verunreinigungs-Gefahr.
Zudem sei er ausdrücklich als Naturpool bewilligt worden. «Sollte
somit der Pool entgegen dem bewilligten Bauvorhaben künftig doch geleert oder
mit Chemikalien versetzt werden, wäre vorgängig eine diesbezügliche baurechtliche
Bewilligung einzuholen, mit welcher auch der Kanalisationsanschluss erneut zu
prüfen wäre.»
Schreiben enthält keine Rechtsnormen
Dass im Kreisschreiben der Baudirektion für alle
Pool-Abwässer ein Kanalisations-Anschluss gefordert wird, hält das Gericht im
vorliegenden Fall eines Naturpools nicht mehr für einschlägig. Das
verwaltungsinterne Schreiben, das über 20 Jahre alt sei, bezwecke eine
kantonsweit einheitliche Rechtsanwendung. Es enthalte keine Rechtsnormen und
setze für Private keine Pflichten und Rechte.
Das Urteil des Baurekursgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor das kantonale Verwaltungsgericht gezogen werden. (sda/pb)