12:50 BAUBRANCHE

Millionen-Bussen wegen Preisabsprachen

Mit insgesamt 7,6 Millionen Franken büsst die Wettbewerbskommission Weko vier Unternehmen aus dem Bereich Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden. Konkret geht es um die Absprache von Zeitpunkt und Höhe von Preiserhöhungen. Bezüglich der gleichen Sachverhalte hat auch die EU eine Untersuchung eröffnet, die noch hängig ist.

Ins Rollen gebracht wurde der Fall aufgrund einer Selbstanzeige der Roto Frank AG, die dafür einen vollständigen Sanktionserlass erhielt. Das Verfahren wurde mittels Hausdurchsuchungen eröffnet. In der Folge hat ein anderes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse angezeigt, was erstmals zur Eröffnung eines neuen Verfahrens führte (sog. Bonus plus). Deshalb gewährt die Weko diesem Unternehmen eine Sanktionsreduktion in der Höhe von 60 Prozent.

Die Untersuchung erbrachte den Nachweis von Preisabreden zwischen Konkurrenten, die Höhe und Zeitpunkt ihrer Preiserhöhungen koordinierten.

Die Sanktionen belaufen sich im Einzelnen auf:

Siegenia-Aubi AG (Uetendorf): 3‘876‘465 Franken

Paul Koch AG (Wallisellen): 2‘957‘817 Franken

SFS unimarket AG (Heerbrugg: 557‘200 Franken

Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG (Telgte/D): 235‘381 Franken

Roto Frank AG (Dietikon): 0 Franken

Gegen die Unternehmen Gretsch-Unitas AG (Rüdtlingen-Alchenflüh) sowie die Mayer & Co Beschläge GmbH (Salzburg/A) wurde das Verfahren eingestellt.

Bonusprogramm für Weko ein Erfolg

Das Bonusprogramm hat dieses Verfahren nicht nur beschleunigt sondern auch ausgeweitet. Im Rahmen dieses Bonusprogrammes können Unternehmen, die bei der Aufdeckung und der Abschaffung von Wettbewerbsbeschränkungen kooperieren, ganz oder teilweise von einer Sanktion befreit werden. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kann das erste Unternehmen eine Reduktion von 100 Prozent erhalten. Für weitere Unternehmen kann die Reduktion bis zu 50 Prozent betragen. Eine Reduktion bis zu 80 Prozent (Bonus plus) kann einem Unternehmen gewährt werden, wenn es im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich Informationen oder Beweismittel liefert, welche es den Wettbewerbsbehörden erlauben, eine weitere Untersuchung zu eröffnen. (mai/mgt)

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