Kurzarbeitszeitentschädigung: Weiterhin maximal während 18 Monaten?
Bessert sich die Wirtschaftslage nicht, will das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Maximalbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten fortsetzen, respektive erneut verlängern. Laut einem Beschluss des Bundesrats vom letzten Jahr war sie nur bis Ende Juli vorgesehen.
Im Juni 2024 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Kurzarbeitsentschädigung maximal während 18 statt zwölf Monaten bezogen werden kann, und zwar bis zum 31. Juli 2025. Geht es nun nach dem WBF soll sich daran auch im August nichts ändern, es will beim Bundesrat einen entsprechenden Antrag stellen. Die Verlängerung der maximalen Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigungen auf achtzehn Monate könne ab dem 1. August eingeführt werden, sofern gemäss den Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die nächsten zwölf Monate keine Besserung zu erwarten sei, teilt das WBF dazu mit und verweist darauf, dass eine erste Prüfung habe, dass diese Bedingung momentan erfüllt sei.
Konjunkturentwicklung in der Industrie international weiterhin auf schwachem Niveau
Nachdem die Konjunkturentwicklung in der Industrie international weiterhin auf schwachem Niveau verharrt, ist es auch in der Schweiz vermehrt zu Kurzarbeit gekommen. Davon betroffen sind vor allem die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie aber auch die Uhrenbranche. Bisher zeichne sich keine Besserung ab, zumal die für die Konjunkturprognosen des Bundes zuständige Expertengruppe nicht mit einer Erholung des Arbeitsmarktes rechne, schreibt das WBF weiter. Die Ursachen, die zu diesen ausserordentlichen Arbeitsausfällen geführt hätten und weiterhin führten, blieben bestehen.
Mit der erneuten Verlängerung der maximalen Höchstbezugsdauer will das WBF dafür sorgen, dass betroffene Unternehmen mehr Zeit haben, sich an die schwierige Situation anzupassen und allfällige neue Geschäftsmöglichkeiten zu erschliessen.
In einem nächsten Schritt entscheidet der Bundesrat über die Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von KAE gälten dabei unverändert, schreibt das WBF. Ein Anspruch auf KAE besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, was in jedem Fall einzeln geprüft wird. (mai/mgt)