Keine Bewilligung für Umbau einer Scheune in ein Ferienhaus
Der Eigentümer einer Stallscheune in der Gemeinde Binn VS darf das Gebäude nicht in ein Ferienhaus umbauen. Dies entschied das Bundesgericht am Mittwoch. Der Stall befindet sich ausserhalb der Bauzone, weshalb strenge Richtlinien gelten.
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Häuser im Wallis. (Symbolbild)
Mit einer Mehrheit von drei zu zwei Stimmen hat die erste öffentlich-rechtliche Abteilung eine Beschwerde des Bundesamts für Raumentwicklung gutgeheissen und die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung aufgehoben.
Die Stallscheune erachteten die Richter als stark sanierungsbedürftig und ohne besonderen Wert. Aus diesem Grund sei sie nicht schutzwürdig. Dies ist jedoch die Bedingung, damit früher landwirtschaftlich genutzte Gebäude ausserhalb der Bauzone mit dem Ziel eines langfristigen Erhalts in Wohngebäude umgebaut werden dürfen.
Ursprüngliche Struktur erhalten
Einer der Richter betonte, dass Gebäude in schlechtem Zustand nicht vom Bestandesschutz erfasst würden, wie es das Raumplanungsgesetz in einem Fall wie dem vorliegenden vorsehe. Weiter wurde von der Mehrheit der Richter daran gezweifelt, ob ein früherer Stall dafür geeignet ist, in ein Ferienhaus umgebaut zu werden.
Grundsätzlich muss nämlich die ursprüngliche Struktur eines Gebäudes erhalten bleiben. Bei einem Stall mit wenigen Öffnungen können beispielsweise nicht beliebig Fenster eingebaut werden. Nicht einig wurde sich die Abteilung in der Frage, wie weit das Innere einer Baute verändert werden darf. (sda/pb)
(Urteil 1C_11/2020 vom 11.8.2021)