10:18 BAUBRANCHE

Kanton Bern muss Baugesetz nach Bundesgerichtsurteil ändern

Teaserbild-Quelle: Jean Wimmerlin, Unsplash

Der Kanton Bern muss sein Baugesetz ändern: Laut Bundesgericht ist es rechtswidrig, dass Grundstückbesitzer in manchen bernischen Gemeinden bei Um- und Aufzonungen keine Mehrwertabgabe zahlen müssen.

Gemeinde Meikirch im Kanton Bern

Quelle: Ginkgo2g - Own work, wikimedia CC BY-SA 3.0

Blick auf die Gemeinde Meikirch.

Das geht aus einem neuen Bundesgerichtsurteil hervor, über das «Bund» und «Berner Zeitung» am Mittwoch zuerst berichteten. Das höchste Gericht untersuchte einen Fall in Meikirch und gab dem Beschwerdeführer Recht. Dieser hatte geltend gemacht, das Mehrwertabgabereglement der Gemeinde widerspreche Bundesrecht. 

Baugesetz muss revidiert werden

Meikirch stützte sich auf das kantonale Baugesetz. Dieses stellt den Gemeinden frei, ob sie bei Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe erheben wollen. «Der Kanton Bern und die Gemeinde Meikirch werden eingeladen, den Mehrwertausgleich bundesrechtskonform zu regeln», heisst es im Urteil aus Lausanne. 

Die zuständige Berner Regierungsrätin Evi Allemann (SP) will der Aufforderung nachkommen. Der Kanton sei jetzt gefordert, den Gemeinden allgemeingültige Regeln zu geben, hielt sie am Mittwoch auf Anfrage fest. Das Baugesetz müsse also revidiert werden. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung analysiere den Entscheid und werde die nötigen Massnahmen einleiten. 

Gemeinde handelte nach kantonaler Gesetzgebung

Über die Bücher muss auch die Gemeinde Meikirch. Der Entscheid des Bundesgerichts sei zu akzeptieren, schreibt der Gemeinderat in einem Communiqué. «Was jedoch sauer aufstösst, ist die Tatsache, dass sich die Gemeinde stets im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung bewegt hat und nun für Fehler in der kantonalen Gesetzgebung büssen muss.» 

Gemäss dem Zeitungsbericht müssen Grundstückbesitzer zurzeit in mehr als 200 bernischen Gemeinden keine Abgabe zahlen, wenn ihr Land durch Um- oder Aufzonung an Wert gewinnt. Bei Einzonungen ist schon heute eine Abgabe von mindestens 20 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts zwingend. (sda/pb) 

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