Hochhäuser: Kanton Zürich lockert Regelung zum Schattenwurf
Ein Hochhaus darf im Kanton Zürich benachbarte Wohnhäuser maximal zwei Stunden pro Tag beschatten. Der Regierungsrat hat nun beschlossen, dass neu drei Stunden gelten. Das soll helfen, das Potenzial von Hochhäusern besser auszuschöpfen.
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Verhältnisse wie hier in London dürften in der Schweiz eher selten sein.
Nach bisheriger Regelung darf im Kanton Zürich ein Hochhaus – ein Bau mit einer Höhe von über 25 Metern - bewohnte Gebäude in der Nachbarschaft maximal zwei Stunden pro Tag in den Schatten stellen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich nachweisen lässt, dass ein kleinerer Bau den Häusern in der Nachbarschaft auf dieselbe Weise vor der Sonne stehen würde. Diese Vorgabe hat der Regierungsrat nun gelockert: Zukünftig sollen drei Stunden möglich sein, wie dies bereits im Kanton Zug der Fall ist.
Potenzial der Hochhäuser ausschöpfen
Eine sorgfältige Setzung von Hochhäusern oder die Gruppierung mehrere Gebäude zu einem Ensemble werde dadurch erleichtert, hält der Regierungsrat in der Medienmitteilung fest. Indem die zulässige Schattenwurfdauer verlängert werde, verringere sich der Abstand, den ein Hochhaus zu seiner bewohnten Umgebung einhalten müsse, heisst es weiter.
Damit will der Regierungsrat allerdings nicht wesentlich mehr oder grössere Hochhäuser ermöglichen, sondern das Potenzial von solchen Bauten besser ausschöpfen. Zudem gelten die übrigen Bestimmungen zu Hochhäusern weiterhin. Dies betrifft insbesondere die geltenden Höhen- und Ausnützungsbeschränkungen aber auch die Anforderung an die Gestaltung.
Die Gemeinde spielt die Hauptrolle
Trotz der Neuerung: Die Gemeinden spielen bei der Steuerung des Baus von Hochhäusern weiterhin die Hauptrolle zu, indem sie besondere Hochhauszonen festlegen oder Gestaltungspläne für Hochhäuser verlangen. Die soll sicherstellen, dass Hochhäuser und Hochhaus-Ensembles nur an dafür geeigneten Lagen entstehen. – Im Fokus stehen laut Medienmitteilung zentrale, mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossene Standorte.
Zur Revision der Schattenwurfregelung ist vom 30. November 2018 bis 22. März 2019 eine Vernehmlassung durchgeführt worden. Es gingen rund 50 Stellungnahmen von Behörden und Privaten ein. Die Anpassung von § 30 ABV ist in der Vernehmlassung zum grössten Teil auf Zustimmung gestossen. (mai/mgt)