Härtere Bestrafung für Missbrauch gefordert
«Der Regierungsrat wird beauftragt, §17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, 175.2) in Bezug auf Bausachen dahingehend zu ändern, dass die unterliegende Partei nicht nur zu einer angemessenen, sondern zu einer vollen Entschädigung zu verpflichten ist, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung bös- oder mutwillig erfolgte. Handelt es sich um eine Amtsstelle, ist die volle Entschädigung, auch bei offensichtlicher Unbegründetheit, anzuordnen.» Die Motion liegt nu..