Grossbrand bei Campus-Neubau der FHNW: HRS war zu unvorsichtig
Nach dem Grossbrand im Campus-Neubau derFHNWin Brugg-Windischvor sieben Jahren kürzte die Gebäudeversicherung die Schadenauszahlung zurecht um 3,3 Millionen. Das Bundesgerichthat die Beschwerde des Generalunternehmers HRS Real Estate abgewiesen.
Quelle: Kapo AG
Der Campus-Neubau der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) stand kurz vor der Fertigstellung, als am 10. April 2013 ein Feuer ausbrach.
Das Bundesgericht kommt – wie zuvor das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau – zum Schluss, dass der Generalunternehmer eine Mitschuld wegen grober Fahrlässigkeit trifft. Deshalb ist es nicht willkürlich, dass die Aargauische Gebäudeversicherung die Versicherungsleistung um 14,5 Prozent auf 19,34 Millionen kürzte, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Auf der dritten Etage bei der Passerelle war in der Nacht auf den 10. April 2013 im Bereich der Parkettverlegungsarbeiten ein Brand ausgebrochen. Das Feuer griff auf das zweite und vierte Obergeschoss über. Die Feuerwehr stand im Grosseinsatz und konnte den Brand löschen.
Ölgetränkte Stofflappen
Die Ermittlungsbehörden konnten den Brandverlauf nicht mit absoluter Sicherheit nachweisen. Unbestritten blieb jedoch, dass das Feuer im Abfall begann, der im Bereich der Parkettverlegerarbeiten gelagert war. Dort lagen ölgetränkte Stofflappen, und es gab auch Schleifstaub.
Das Bundesgericht stützt nun die Feststellung des Spezialverwaltungsgerichts, dass mehrfach vorschriftswidrige Zustände bestanden hätten. Dies sei dem Generalunternehmen als Bauleiter zuzurechnen. Damit habe es elementarste Vorsichtsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht gelassen.
Kein Sicherheitsbeauftragter
Auch habe das Unternehmen keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt und die vorschriftswidrigen Verhaltensweisen nicht unterbunden. Das sei mehr als eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gewesen.Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bauriesen HRS ab.
Das Spezialverwaltungsgericht habe nicht willkürlich entschieden, wenn es im Verhalten des Generalunternehmers «eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht im Sinne einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung»anerkenne. Der Beschwerdeführer muss Gerichtskosten von 20'000 Franken bezahlen. (sda/pb)
(Urteil 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020)