Gerichtsurteil: Seezugang in Rotschuo-Bucht in Gersau muss öffentlich bleiben
In der Rotschuo-Bucht in Gersau SZ muss der öffentliche Seezugang erhalten bleiben. Das Schwyzer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Heimatschutzes gutgeheissen, der sich gegen einen neuen Gestaltungsplan für das Gebiet gerichtet hatte.
Quelle: Jason, flickr CC BY-NC-SA 2.0
Blick auf die Gemeinde Gersau im Kanton Schwyz.
Der Schwyzer Regierungsrat und der Bezirksrat Gersau hatten den über 15 Jahre alten Gestaltungsplan für einen Teil des Uferabschnitts aufheben und erneuern lassen, nachdem dort eine neue Hotelanlage geplant wurde. Neu hätte der öffentliche Seezugang beim Wohnhaus des Grundeigentümers für mehr Privatsphäre aufgehoben werden sollen.
Dagegen aber wehrte sich der Schwyzer Heimatschutz und hat nun vom Verwaltungsgericht recht bekommen, wie dem Urteil zu entnehmen ist, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt. Über den Entscheid hatte am Mittwoch der «Bote der Urschweiz» berichtet.
Es sei kein Grund ersichtlich, wieso der seit zwei Jahrzehnten verbindlich gewährleistete öffentliche Seezugang eingeschränkt werden sollte, hält das Gericht fest. Das geplante Vorgehen bezeichnete es als eine verpönte «Aushöhlung der demokratisch abgestützten Grundordnung».
Ungünstige Topographie als Begründung
Die privaten Nutzungsabsichten der Grundeigentümer fänden ihre Grenzen in der geltenden bau- und zonenrechtlichen Grundordnung, heisst es im Urteil. Die Argumentation des Bezirksrats, der die Aufhebung mit ungünstigen topografischen Verhältnissen begründete, taxierte das Gericht als nicht plausibel und verwies auf den Antrag der Ortsplanungskommission, die auf dem Seezugang bestand.
Eine Einschränkung des Seezugangs könne überdies nicht mittels Gestaltungsplan geschehen, es bräuchte dafür eine Revision des Nutzungsplans. Die Beschwerde werde daher gutgeheissen und die entsprechenden Regierungsratsbeschlüsse aufgehoben.
Bautätigkeit in Bucht überprüft
Das Gericht verschaffte sich im Rahmen des Prozesses auch einen Überblick über die Bautätigkeit in der Bucht. Es führt einige Erweiterungen auf, die «weit über blosse Instandhaltung hinausgehen» würden. Wolle der Bezirk den Gestaltungsplan aufheben, müsse er sich Klarheit verschaffen über die Bautätigkeit und sicherstellen, dass die nötigen Bewilligungen vorlägen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der Schwyzer Heimatschutz zeigte sich in einer ersten Reaktion auf Anfrage erfreut über das Urteil.