Gericht: Handlungsverbote gegen Implenia nach Wettbewerbsabreden rechtens
Die Weko hat dem Bauunternehmen Implenia Schweiz nach den aufgedeckten Wettbewerbsabreden im Kanton Graubünden zu Recht konkrete Handlungsverbote auferlegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, weil Wiederholungsgefahr besteht. Das Gericht hat zudem die Sanktionen für zwei weitere involvierte Firmen bestätigt.
Weil sich die Implenia im Zusammenhang mit unzulässigen Wettbewerbsabsprachen im Strassenbau im Kanton Graubünden selbst als erste der involvierten Unternehmen anzeigte, wird ihr von der eidgenössischen Wettbewerbskommission (Weko) keine Sanktion auferlegt.
Die Firma muss jedoch einen Teil der Verfahrenskosten von rund 77'000 Franken tragen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgericht hervor. Das Gericht kommt in seinen Ausführungen zudem zum Schluss, dass die von der Weko verfügten Massnahmen zulässig und verhältnismässig sind.
So darf die Implenia bei ausgeschriebenen Strassenbauleistungen keinen Kontakt mit Konkurrenten aufnehmen, um sich beispielsweise über deren Preise oder allfälligen Offerten zu informieren. Auch bei Hochbauarbeiten wurde der Informationsaustausch beschränkt.
«Mühe mit Kartellrecht»
Grund für diese auf die Zukunft ausgerichteten und für die ganze Schweiz geltenden Massnahmen, ist die Gefahr, dass das Unternehmen erneut unzulässige Wettbewerbsabsprachen trifft.
«Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit mehrfach Mühe, sich kartellrechtskonform zu verhalten», schreibt das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es weitere Fälle aus dem Kanton Aargau, St. Gallen und Tessin aufgezählt hat. Trotz der unterdessen unternommenen Compliance-Bemühungen bestünde weiter «sehr wohl das Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin in Zukunft wiederum kartellrechtswidrig verhält».
Gegenüber die in den vorliegenden Fall involvierte Firma Bauunternehmung Centorame hat das Bundesverwaltungsgericht eine Sanktion von rund 483'000 Franken bestätigt. Die drei Firmen Schlub, Schlub Nordbünden und Schlub Südbünden müssen 755'000 Franken bezahlen. (sda)
(Urteile B-5161/2019, B-5130/2019 und B-5119/2019 vom 9.8.2021)