Berner Gemeinden erhalten in Raumplanung mehr Handlungsspielraum
Der bernische Grosse Rat hat einige Änderungen des Baugesetzes genehmigt, welche das Raumplanungsrecht da und dort entschlacken. Auch erhalten Gemeinden mehr Handlungsspielraum.
Wichtigste Änderungen sind, dass Gemeinden künftig die für die Vorprüfung ihrer Pläne erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen können, wenn sie das wollen und dazu in der Lage sind. Derzeit erledigt dies das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR).
Auch wird die kantonale Kommission für Orts- und Landschaftsbilder (OLK) unter bestimmten Bedingungen in einem Planerlassverfahren nicht mehr beigezogen. Dies, wenn das Vorhaben das Resultat eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist oder von einer eidgenössischen Kommission, der kantonalen Denkmalpflege oder einer «leistungsfähigen örtlichen Fachstelle» begutachtet worden ist.
Obligatorisches Startgespräch
Eine weitere Änderung: Zu Beginn eines Planerlassverfahrens findet künftig ein obligatorisches Startgespräch zwischen der Gemeinde und dem AGR statt. Es soll der frühzeitigen gegenseitigen Information dienen und dazu beitragen, offene Fragen frühzeitig zu klären.
Zudem steht künftig im Baugesetz, dass bei Planbeschwerdeverfahren eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Beschwerdeantwort gilt. Das soll die Verfahren beschleunigen. Im Baubeschwerdeverfahren gilt diese Frist bereits.
Nein sagte der Grosse Rat am Dienstag zu einem Antrag, dessen Urheber verlangten, dass die OLK unter den genannten Bedingungen auch in Beschwerdeverfahren nicht mehr beigezogen wird. Eine Mehrheit des Rats fand, das ginge zu weit. Der Grosse Rat genehmigte die Änderungen in einer einzigen Lesung.
Planungsverfahren komplexer geworden
Die Änderungen gehen teils auf eine im Grossen Rat überwiesene Motion von SVP-Grossrat Raphael Lanz, teils auf ein «Kontaktgremium Planung» zurück. Dieses richteten der Kanton Bern und die bernischen Gemeinden vor ein paar Jahren zur Entschlackung des bernischen Raumplanungsrechts ein.
Die Gemeinden hatten seit Längerem eine Vereinfachung der Zusammenarbeit gefordert. Mit den Verschärfungen des Raumplanungsrechts der letzten Jahre waren Planungsverfahren zunehmend komplexer und aufwändiger geworden. Dies schaffte auch Reibungsflächen zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
Beim AGR wuchs die Geschäftslast derart an, dass Vorprüfungen von Raumplanungsvorhaben oft nicht innert der dreimonatigen Frist durchgeführt werden konnten. Die Gemeinden wiederum monierten die zähen Verfahren und hatten das Gefühl, das AGR fahre ihnen mit seinen umfangreichen und detaillierten Vorprüfungsberichten mit vielen Genehmigungsvorbehalten an den Karren. (sda/pb)