Gemeinde Horw vertut sich mehrmals bei Ersatzabgabe für Spielplatz
Die Gemeinde Horw LU hat die Höhe der Ersatzabgabe für einen Spielplatz vier Mal neu berechnet und kam jedes Mal zu einem anderen Ergebnis. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Bauherrin gutgeheissen. Es hat den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern aufgehoben, das die ständigen Anpassungen billigte.
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Spielplatz. (Symbolbild)
Die Gemeinde erteilte im Mai 2016 eine Baugenehmigung für ein Gebäude mit Geschäften und Wohnungen in der Nähe des Bahnhofs. Da kein Kinderspielplatz geplant war, setzte die Gemeinde eine Ersatzabgabe von 50'000 Franken fest. Anlässlich einer Projektänderung im August 2017 wurde der Betrag auf 46'000 Franken reduziert. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Im April 2019 teilte das Bauamt der Bauherrschaft mit, dass ein Fehler aufgetreten sei und die Abgabe eigentlich 134'000 Franken betrage. Im September kam es zu einer weiteren Änderung, die als «Korrektur» bezeichnet wurde. Neu sollte die Bauherrin einen Betrag von 230'000 Franken bezahlen. Im Oktober 2020 wies das Luzerner Kantonsgericht die Beschwerden des Grundstückseigentümers und der Bauherrin ab.
Bundesgericht hebt Luzerner Urteil auf
Das Bundesgericht hat das Luzerner Urteil nun aufgehoben. Die Lausanner Richter erinnern daran, dass Behörden eine rechtskräftige Entscheidung nur in Ausnahmefällen rückgängig machen können. Ein solcher Schritt müsse durch ein wichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein.
In seinen Erwägungen vertrat das Kantonsgericht die Auffassung, dass die Änderung des Betrags wegen der grossen Differenz gerechtfertigt sei. Ausserdem überwiege das öffentliche Interesse an einem Beitrag für den Spielplatzfonds das «rein wirtschaftliche» Interesse der Bauherrin.
Wiederholte Fehler der Gemeinde
Vorliegend vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass die Festlegung des Entschädigungsbetrags mit einem Steuerbescheid vergleichbar sei. In beiden Fällen beruhe die Berechnung auf der Ermittlung und Prüfung mehrerer Faktoren. Im Steuerrecht sei eine Berichtigung möglich, wenn der Fehler für den Steuerpflichtigen erkennbar gewesen sei.
Das ist gemäss Bundesgericht hier nicht der Fall, denn die Gemeindebehörde habe selbst viermal über den Betrag befinden müssen, bevor sie den richtigen Betrag festgelegt habe.
Darüber hinaus seien zwei verschiedene Berechnungsmethoden verwendet worden. Unter diesen Umständen habe von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden können, dass sie die von der Gemeinde begangenen Fehler erkenne. Mit der Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts beträgt die Ersatzabgabe 134'000 Franken. (sda/pb)
(Urteil 1C_656/2020 vom 4.8.2021)