13:49 BAUBRANCHE

Entflechtung Wylerfeld: Kostenanteile der Stadt Bern noch unklar

Teaserbild-Quelle: SBB CFF FFS

Die Stadt Bern muss im Zusammenhang mit dem Bahn-Bauprojekt «Entflechtung Wylerfeld» höhere Kosten tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Stadt bezüglich der neuen Brücke an der Stauffacherstrasse abgewiesen.

Stauffacherbrücke Entflechtung Wylerfeld Februar 2018

Quelle: SBB CFF FFS

Die Stauffacherbrücke kommt die Stadt Bern teurer zu stehen, als angenommen. Bild: Bau der Brücke im Februar 2018.

Mit dem Projekt wurde auf den viel befahrenen Bahnstrecken Olten-Bern, Biel-Bern und Thun-Bern für eine Entflechtung gesorgt, um die gewünschten Kapazitäten zu erreichen und Verspätungen durch Kreuzung der Züge zu vermeiden.

Als Teil davon wurde die Strassenüberführung Stauffacherstrasse neu gebaut. Die Stadt Bern muss von den Gesamtkosten von rund 21,8 Millionen Franken einen Anteil von 30 Prozent tragen. Sie hatte in ihrem Gesuch an das Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Beteiligung von 23 Prozent gewünscht.

Vorteil durch Baute mitentscheidend

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die vom BAV festgelegten 30 Prozent angemessen seien. Damit werde der Vorteil, den die Stadt aus der Baute ziehe, korrekt abgebildet. Insbesondere werde dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Lebensdauer der Überführung so wesentlich verlängere.

Hinsichtlich dem neuen, tiefergelegten Siedlungsentwässerungskanal Wylergut-Winkelriedstrasse muss das BAV auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts nochmals entscheiden. Dieses hat eine Beschwerde der SBB teilweise gutgeheissen.

Ursprünglich verpflichtete das BAV die Stadt Bern, sich an den Investitionskosten im Umfang von rund 800'000 Franken zu beteiligen. Den Rest von rund 6,5 Millionen Franken sollten die SBB tragen. Nun muss das BAV den Vorteil, den die Stadt aus dem Neubau zieht, neu bemessen und die Kostenbeteiligungen festlegen. (sda/pb)

(Urteile A-4874/2021 und A-4896/2021 vom 11.7.2023)


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