Bundesrat regelt Details zum Umbau des Stromnetzes
Der Bundesrat hat heute seine Pläne zur Umsetzung der Stromnetzstrategie vorgelegt. Er eröffnete die Vernehmlassung zu einem Paket von Verordnungsänderungen, die sich zum Teil auf den Strompreis auswirken.
Die Grundlage bildet ein Gesetz, das vom Parlament im Dezember verabschiedet worden ist. Ziel ist der Um- und Ausbau des Stromnetzes. Heute bestehen Engpässe, und mit dem Ausbau der dezentralen Erzeugung steigen die Anforderungen an die Stromnetze. Sofern das möglich ist und die Mehrkosten gegenüber einer Freileitung nicht zu hoch sind soll das Verteilnetz laut dem Gesetz künftig grundsätzlich im Boden verlegt werden. Das Gesetz legt eine Obergrenze fest, so darf die Erdleitung höchstens drei Mal mehr kosten als die Freileitung. Der Bundesrat schlägt nun in der Leitungsverordnung einen Mehrkostenfaktor von 1,75 vor.
0,5 Rappen pro Kilowattstunde
Mit dem Faktor 1,75 dürften die Netznutzungsentgelte auf dem lokalen Niederspannungsnetz (Netzebene 7) im schweizerischen Durchschnitt um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde steigen, schreibt der Bundesrat im Vernehmlassungsbericht. Die Mehrkosten werden auf die Endverbraucher überwälzt. Das Niederspannungsnetz ist schon heute fast vollständig im Boden verlegt. Bei einer weitgehende Erdverkabelung der Netzebenen 3 und 5 mit einem Mehrkostenfaktor von 3 würden bis 2035 Kosten von 5,25 Milliarden Franken anfallen. Bis 2050 wären es Kosten von 10,5 Milliarden Franken. Mit einem Mehrkostenfaktor von 1,5 ergäben sich Kosten von 2,95 Milliarden Franken bis 2035 und 5,9 Milliarden Franken bis 2050.
Erdkabel oder Freileitung?
Mit dem Mehrkostenfaktor von 1,75 habe er ein eher konservatives Vorgehen gewählt, schreibt der Bundesrat. Die Ergebnisse einer Studie liessen vermuten, dass mit höheren Faktoren nur noch ein relativ geringer Kabel-Anstieg erreicht werden könne. Der Faktor von 1,75 setze somit einen Anreiz, die Leitungsprojekte möglichst effizient auszugestalten. Massgebend für die Frage, ob ein Erdkabel oder eine Freileitung erstellt wird, ist indes nicht allein der Mehrkostenfaktor. Beim Vergleich der Varianten müssen auch Vorschriften zu Raumplanung Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutz berücksichtigt werden.
Innovative Massnahmen anrechnen
Auf den Strompreis niederschlagen wird sich auch die Entwicklung hin zu Smart Grids. Die Netzbetreiber erhalten neu die Möglichkeit, neue Technologien zu erproben und in die Netzkosten einzurechnen. Solche Massnahmen können angerechnet werden, soweit sie nicht mehr als 0,5 Prozent der anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers pro Jahr betragen - insgesamt jährlich maximal 500'000 Franken. In die Netzkosten eingerechnet werden dürfen ausserdem gewisse Kosten für Information und Sensibilisierung. Dabei geht es zum Beispiel um Massnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen. Die Details dazu werden in der Stromversorgungsverordnung geregelt. In dieser will der Bundesrat auch verankern, dass das energiewirtschaftliche Szenario alle vier Jahre überprüft werden soll.
Unterstützung für Wasserkraft
National- und Ständerat ergänzten das Gesetz mit einer zusätzlichen, befristeten Unterstützung der Wasserkraft. Stromunternehmen dürfen demnach im Inland produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu den Gestehungskosten in die Grundversorgungstarife einrechnen, abzüglich allfälliger Unterstützungen. Dabei muss die sogenannte Durchschnittspreismethode nicht angewendet werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Eigenproduktion oder um Beschaffungen handelt. In der Verordnung wird klargestellt, dass die Bestimmungen während den Tarifjahren 2019 bis 2022 gilt.
Ausserdem dürfen die pro Erzeugungsanlage höchstens anrechenbaren Gestehungskosten nicht über den Gestehungskosten einer effizienten Produktion liegen. Nicht eingerechnet werden dürfen die Kosten von Elektrizität aus Anlagen im Einspeisevergütungssystem und aus Anlagen, die von einer Mehrkostenfinanzierung profitieren. In der Stromversorgungsverordnung wird ferner klargestellt, dass alle Speicher mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken beim Elektrizitätsbezug aus dem Netz als Endverbraucher gelten.
Weitere Verordnungsänderungen betreffen das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. Geringfügige technische Änderungen und Instandhaltungsarbeiten sollen von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen werden.
Interessierte können bis zum 1. Oktober Stellung nehmen. (sda/mai)