Energie: Vernehmlassung verschiedener Verordnungen eröffnet
Verschiedene Verordnungen im Energiebereich sollen angepasst werden. Dabei geht es etwa um die Teilrevisionen der Verordnungen über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen sowie der Energieeffizienzverordnung. – Gestern hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) die Vernehmlassung eröffnet.
Nebst den Teilrevisionen werden auch die Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) sowie der Safeguardsverordnung (SafeguardsV) in die Vernehmlassung geschickt.
- Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)
Mit der Totalrevision soll die RLSV dem neuesten Stand der Technik und der Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst werden. Ziel ist unter anderem die Verbesserung des Schutzes von Mensch und Umwelt. So sollen Schutzbereiche in das Kataster für öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ÖREB) aufgenommen werden. Des Weiteren gibt es Anpassungen bei der Trassee-Kontrolle, bei den Dichtheitsprüfungen für Leitungen zum Transport von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, sowie beim Leitungsbruch-Erkennungssystem für Erdgashochdruckleitungen.
- Totalrevision der Safeguardsverordnung (SafeguardsV)
Mit der Totalrevision der SafeguardsC soll das Konzept «Safeguards by Design» bei der Planung neuer Anlagen eingeführt werden, zum Beispiel bei einem geologischen Tiefenlager und dessen Oberflächenanlagen. Die den Safeguardsmassnahmen unterstellten Materialien werden definiert, und es werden Melde- und Freigabepflichten der Bewilligungsinhaber eingeführt. Ebenfalls werden die Anhänge der Verordnung vereinfacht.
- Teilrevision der Verordnung über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
Die überarbeitete VPeA soll die Plangenehmigungspflicht für Energieerzeugungsanlagen, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, aufheben. Betroffen davon sind zum Beispiel Photovoltaikanlagen und Notstromgeneratoren. Damit sollen solche Anlagen einfacher, günstiger und schneller realisiert werden können. Durch die verstärkte Kontrolle durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) will das Uvek dafür sorgen, dass die Sicherheit solcher Anlagen auch ohne Plangenehmigungsverfahren gewährleistet werden kann.
- Teilrevision der Energieeffizienzverordnung (EnEV)
Mit der Teilrevision der EnEV soll das Bundesamt für Energie (BFE) die Kompetenz erhalten, alle serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte und ihre Bestandteile stichprobenweise energietechnisch überprüfen zu können; Auch ohne vorgängige Kontrolle der technischen Unterlagen. So soll die Einhaltung der Vorschriften der EnEV, die künftig auch auf die Umweltschutz- und Chemikaliengesetzgebung verweist, besser und umfassender kontrolliert werden.
- Teilrevision der Niederspannungs-Installationsverordnung
(NIV)
Mit der Teilrevision der NIV sollen die Zulassungsbedingungen für die Prüfung zur Erlangung einer eingeschränkten Installationsbewilligung für besondere elektrischen Anlagen angepasst werden, zum Beispiel für Photovoltaikanlagen. Damit werde es für Berufsfachleute aus der Gebäudehüllen- und Dachdeckerbranche einfacher, eine Installationsbewilligung für solche Anlagen zu erhalten, teilt das Uvek dazu mit. Ermöglicht werden soll dies, indem die Netzbetreiberinnen ausdrücklich verpflichtet werden, derartige Anlagen nach Fertigstellung beim ESTI zu melden. Seinerseits verstärkt das ESTI seine Stichprobenkontrollen der betreffenden Installationen.
- Teilrevision der Leitungsverordnung
(LeV)
Die angepasste LeV soll die präzisiert die Regelungen zum Mehrkostenfaktor. Der Mehrkostenfaktor ist im geltenden Elektrizitätsgesetz festgelegt. Er regelt, dass eine Stromleitung in die Erde verlegt werden muss (Erdverkabelung), wenn die Gesamtkosten im Vergleich zu einer Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht überschreiten., Die Verordnung wird nun dahingehend präzisiert, dass im Umkehrschluss eine Stromleitung grundsätzlich als Freileitung gebaut werden muss, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten wird. Weiter wird präzisiert, dass ein Erdkabel auch dann gebaut werden kann, wenn aufgrund des Mehrkostenfaktors eigentlich eine Freileitung gebaut werden müsste. In diesem Fall dürfen allerdings die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Mehrkosten nicht über das Netznutzungsentgelt sozialisiert, sondern müssen von Dritten getragen werden. Den Nachweis dieser Drittfinanzierung muss der Projektant bereits im Plangenehmigungsverfahren erbringen. (mgt/mai)