19:26 BAUBRANCHE

Energie-Infrastrukturen sollen nicht ins Ausland verkauft werden

Teaserbild-Quelle: Joujou, pixelio.de

Wasserkraftwerke, Strom- oder Gasnetze sollen nur noch unter eng definierten Bedingungen ins Ausland verkauft werden können. Deshalb will die zuständige Kommission des Nationalrats strategische Energie-Infrastrukturen der Lex Koller unterstellen.

Sie hat am Mittwoch die Vernehmlassung zur Änderung des entsprechenden Bundesgesetzes eröffnet. In der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (Urek-N) wurde die Vorlage mit 15 zu 9 Stimmen verabschiedet. Dies teilten die Parlamentsdienste mit. Auslöser war eine im Jahr 2016 eingereichte parlamentarische Initiative der Zürcher SP-Nationalrätin Jacqueline Badran, der beide Parlamentskommissionen Folge gaben. Hintergrund des Vorstosses ist die schwierige wirtschaftliche Situation einiger Stromkonzerne und die Pläne, Teile der Infrastruktur ins Ausland zu verkaufen.

Die Wasserkraft und die Netze seien von strategisch existenzieller Bedeutung für eine unabhängige Versorgungssicherheit, lautete der Tenor in den Parlamentskommissionen schon im Frühjahr 2018. Deshalb soll aus ordnungspolitischen Gründen ein Verkauf solcher Infrastrukturen - insbesondere der Stromnetze, der Wasserkraft und der Gasnetze - an Personen im Ausland grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Lex Koller für Rohrleitungen?

Fast drei Jahre später steht nun der Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). Dass es so lange gedauert hat, liegt daran, dass die Urek-N bei der Ausarbeitung der Vorlage verschiedene Abklärungen in Auftrag gegeben hatte, insbesondere zum Geltungsbereich und zur Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Die Lex Koller regelt in erster Linie den Verkauf von Grundeigentum - insbesondere von Wohneigentum - an Personen im Ausland. Künftig soll auch der Erwerb von Energie-Infrastrukturen durch Personen im Ausland bewilligungspflichtig werden. Als "strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft" definiert die Kommission Wasserkraftwerke, Rohrleitungen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, das Stromnetz sowie Kernkraftwerke. Begründete Ausnahmen sind bereits gemäss aktuellem Gesetz möglich.

Ausnahmen für kleine Wasserkraftwerke                

Künftig werden etwa Grundstücke, die dem Betrieb einer Energieinfrastruktur dienen, „in aller Regel wohl unter diese Ausnahme fallen“, wie es im erläuternden Bericht zum Vorentwurf heisst. Zudem soll der Bundesrat ermächtigt werden, Ausnahmen für Wasserkraftwerke mit weniger als 20 Megawatt installierter Leistung vorzusehen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Februar 2022. Grundsätzlich abgelehnt wird die Änderung von einer Urek-N-Minderheit mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitte-, FDP- und GLP-Fraktion: Sie kritisieren den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und weisen auf Umgehungsmöglichkeiten hin. (sda/mai)


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