Bundesverwaltungsgericht sagt Nein zum 280-Meter-Steg für den Pfynwald
Ein 280 Meter langer Steg hätte den Zugang zum Pfynwald ermöglichen sollen. Aus dem Projekt dürfte nichts werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz gegen das Bauvorhaben gutgeheissen. Der Steg hätte im Rahmen der Arbeiten an der Autobahn A9 zwischen Siders und Gampel (VS) entstehen sollen.
Der Autobahnabschnitt Siders - Gampel verläuft entlang des Pfynwaldes, der im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführt ist. Der Kiefernwald ist auch ein Auengebiet von nationaler Bedeutung, das sich im Regionalen Naturpark Pfyn-Finges befindet. Die Plangenehmigung im Jahr 2021 durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) sah unter anderem den Bau einer 280 Meter lange Passerelle über die Rhone vor. Die Brücke, die von zehn Betonpfeilern getragen wird, sollte den Besuchern den Zugang zum Naturpark ermöglichen. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL-FP) hatte den Entscheid angefochten.
„Erfolg für den Landschaftsschutz "
Wie die SL-FP nun in einer heute veröffentlichten Mitteilung hat die Stiftung bekannt gibt, hat das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gutgeheissen und die vom UVEK erteilte Bewilligung aufgehoben. Die Stiftung bezeichnet den Entscheid als „grossen Erfolg für den Landschaftsschutz“. – Die St. Galler Richter haben in ihrem Urteil festgestellt, dass die Fussgängerbrücke nicht von nationaler Bedeutung ist: Sie könne höchstens als Ausgleichsmassnahme im Rahmen der Baustelle der A9 betrachtet werden. Zu diesem Zweck sollte sie die ökologische Gesamtbilanz des Autobahnprojekts verbessern. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Steg war ursprünglich 100 Meter lang
Kritisiert hatte das Bundesverwaltungsgericht auch die Entwicklung des Stegs, der von einer ursprünglichen Länge von 100 Metern im Entwurf aus dem Jahr 1997 auf 282 Meter in der Planung von 2019 angewachsen sei. Die Stiftung bezeichnet die Passerelle als „einen Fremdkörper in der Landschaft, ein massives Bauwerk, das den typischen Charakter einer natürlichen und dynamischen Auenlandschaft verfälscht“. In seinen Erwägungen ist das Gericht auch das Vorkommen von zwei auf der Roten Liste platzierten Arten eingegangen: den Flussuferläufer und Flussregenpfeifer. Der Standort stelle einen potenziellen Nistplatz für diese geschützten Arten dar, die typischerweise in Auengebieten vorkommen würden.
Mit diesem Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die
gleichzeitig behandelten Beschwerden der politischen Gemeinde und der
Burgergemeinde von Salgesch abgewiesen. Dieser Entscheid ist noch nicht
rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (sda/mai)
(Urteil A-1970/2021 vom 26.10.2022)