Bundesgericht: Landwirtschaftsgebiet in Gossau ZH darf nicht verändert werden
Im landwirtschaftlich genutzten Gebiet Moss der Gemeinde Gossau ZH darf das Terrain nicht zwecks Bodenaufwertung verändert werden. Damit ginge das Potential der rund sieben Hektaren grosse Fläche für die Schaffung eines Feuchtbiotops verloren. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es folgt damit der Sicht des Zürcher Verwaltungsgerichts.
Laut der Zürcher Baudirektion hat der vorliegende Fall Pilotcharakter. Parallel zu diesem Verfahren gab die Behörde die Planungshilfe «Beurteilungskriterien für die Bodenaufwertungen zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» heraus und ermittelte kantonsweit potenzielle Flächen für eine ökologische Aufwertung.
Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Deshalb habe die Baudirektion nicht nur den Einzelfall beurteilen, sondern den weiterlaufenden Umsetzungsarbeiten zum Naturschutz-Gesamtkonzept Rechnung tragen müssen. Grundsätzlich standen sich das landwirtschaftliche Interesse an der Bodenaufwertung und Naturschutzinteressen gegenüber.
Bewirtschaftung weiter möglich
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verweigerung einer Bewilligung zur Terrainveränderung die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung nicht verhindere. Der Boden könne weiter im bisherigen Rahmen bearbeitet werden und der Unterhalt des Drainagesystems hinge nicht vom Schicksal des vorliegend umstrittenen Vorhabens ab.
Daraus folge, dass die Bewilligung der Terrainveränderung für die Interessen des Naturschutzes eine viel gravierendere Beeinträchtigung zur Folge hätte, als die Nichtbewilligung für das öffentliche Interesse an der landwirtschaftlichen Nutzung.
Das Bundesamt für Umwelt hielt in seiner Vernehmlassung fest, auf der Fläche könne mit relativ geringem Aufwand ein historisches Feuchtbiotop wieder hergestellt werden. Dies diene einer Vielzahl bedrohter Arten als Lebensraum. Zudem befänden sich die Parzellen in einer ökologisch sinnvollen Distanz zu bestehenden Schutzgebieten. (sda)
(Urteil 1C_398/2022 vom 15.9.2023)