Keine Chance für Beschwerde gegen Innerrhoder Energiegesetz
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen das revidierte Innerrhoder Energiegesetz nicht eingetreten. Mit dem im Mai 2021 angenommenen Gesetz kann der Grosse Rat die Voraussetzungen schaffen für den Bau von Windturbinen.
In einem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die beschwerdeführende Privatperson
nicht dazu berechtigt sei, gegen das revidierte Gesetz Beschwerde zu
führen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, werde mit dem neuen Energiegesetz nicht der Standort Honegg für den Bau von Windturbinen festgelegt. Der Mann ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft.
Vielmehr werde das Verfahren für den Erlass eines
Richtplans im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen geregelt. Davon sei
der Beschwerdeführer nicht direkt betroffen.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der Festlegung eines
Richtplans, der nur für die Behörden verbindlich sei. Private sind gemäss
Bundesgericht erst zur Anfechtung der Umsetzung eines Nutzungsplans
legitimiert, denn dort erfolgten für Eigentümer verbindliche Regelungen.
Interessen abwägen
Das revidierte Energiegesetz bezweckt, dass der Standort
Honegg im Bezirk Oberegg für den Bau von Windkraftanlagen erleichtert im
Richtplan festgelegt werden kann. Die Zuständigkeit wurde von der
Standeskommission auf den Grossen Rat übertragen.
Zudem wurde vorgeschrieben, dass bei der Interessenabwägung
im konkreten Fall das Interesse an der Versorgungssicherheit mit elektrischer
Energie mindestens gleich stark zu gewichten sei, wie das Interesse am
Landschaftsschutz. (sda)
(Urteil 1C_357/2021 vom 19.5.2022)