12:32 BAUBRANCHE

Bundesgericht: Illegale Gartenanlage am Hallwilersee muss rückgebaut werden

Teaserbild-Quelle: Peter.wap - Own work wikimedia CC BY-SA 3.0

Eine Grundstückbesitzerin in Meisterschwanden AG am Hallwilersee muss nicht bewilligte Sitzplätze, einen Sandkasten und einen Steingarten rückbauen. Das Bundesgericht hat einen Beschwerdeentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts bestätigt.

Hallwilersee Blick von Beinwil am See Richtung Seengen und Meisterschwanden

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Blick von Beinwil am See Richtung Seengen und Meisterschwanden am Hallwilersee. (Symbolbild)

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei «verhältnismässig», geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Parzelle in Tennwil (Gemeinde Meisterschwanden) liege nicht nur in der Landwirtschaftszone und im Gebiet des Hallwilersee-Schutzdekretes sondern auch im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN).

Schwere Eingriffe in ein Schutzziel dürften nur in Erwägung gezogen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden, heisst es in den Erwägungen der Lausanner Richter.

Schleichende Ausdehnung der Bauzone

Die Tolerierung solcher Gartenanlagen in der Nichtbauzone würde gemäss Bundesgericht zu einer schleichenden Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland führen. Im konkreten Fall würden die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen.

Bei einer Gesamtbetrachtung führten die zahlreichen im Garten der Beschwerdeführerin künstlich geschaffenen Umgebungs- und Gestaltungselemente zumindest in ihrer Summe «zu einer erheblichen Beeinträchtigung des ländlichen Charakters der Umgebung des Hauses». Das Verwaltungsgericht habe die stark gestaltete Gartenanlage als beträchtliche Störung des Landschaftsbildes einstufen dürfen.

Rückbau für mehr als 100'000 Franken

Einer nachträglichen Bewilligung stehe das überwiegende Interesse des Landschaftsschutzes entgegen, auch wenn sich das Grundstück nicht direkt am Hallwilersee befinde. Die Rückbaukosten betragen laut Bundesgericht insgesamt 115'000 Franken. Der Hang muss zusätzlich gesichert werden. Das Haus war 1963 gebaut worden.

Die von keiner Behörde bewilligte Gartenanlage wurde ruchbar, nachdem die Grundeigentümerin im März 2018 ein Baugesuch für die Sanierung des Gartenvorplatzes und den Ersatz des Gartenzauns bei der Bauverwaltung Meisterschwanden einreichte. Weil das Grundstück ausserhalb der Bauzone liegt, wurde das Gesuch wie vorgeschrieben zur Prüfung dem Kanton zugestellt.

Die Abteilung Baubewilligung des Kantons stellte jedoch fest, dass für diverse bereits errichtete Bauten und Anlagen keine kantonale Zustimmung vorlag. Der Gemeinderat wurde aufgefordert, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Der Kanton stimmte der Baubewilligung für die Sanierung des Garagenvorplatzes und dem Ersatz des Gartenzauns unter Auflagen zu.

Doch der Kanton erliess gleichzeitig die Verfügung zum Rückbau. Die Verfügung ist – wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht – umfassend: Zurückgebaut werden müssen «der gedeckte Sitzplatz mit Fundament, der Sandkasten, der Sitzplatz mit Tisch und Stühlen auf Kiesgrund, der Holzunterstand, die diversen Kieswege mit Einfassungen aus Granitpflastersteinen, der Steingarten mit Kieselweg bei Holzzaun, der Sitzplatz türkis, der Krug, die Feuerstelle, die Terrassierungen mit Stützmauern, der Sitzplatz auf Kiesboden mit Stützmauer und zwei Treppenstufen aus Granitpflastersteinen, die zwei Sitzplätze auf Kiesgrund sowie Treppe aus Kiesgrund mit Granitplatten».

«Stillschweigende Bewilligung»

Der Regierungsrat, das Verwaltungsgericht und letztlich das Bundesgericht wiesen die Beschwerde der Grundeigentümerin gegen diese Verfügung ab. Die Grundeigentümerin stellte sich auf den Standpunkt, die Gartengestaltung sei vor deren Umsetzung mit den kommunalen Behörden besprochen worden.

Diese hätten stillschweigend zugestimmt. Sie habe aus dem Verhalten der kommunalen Behörde berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, ihre Gartengestaltung sei behördlich abgenommen und rechtlich nicht zu beanstanden, meinte die Grundeigentümerin. (sda/pb)

(Urteil 1C_79/2022 vom 30.09.2022)

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