Bundesgericht hebt Bestimmung aus Zuger Denkmalschutzgesetz auf
Das Bundesgericht hat eine Bestimmung des neuen Zuger Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz aufgehoben. Sie ist nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar, weil sie den Schutz von Objekten, die weniger als 70 Jahre alt sind, nicht gewährleistet.
Quelle: LohriPR wikimedia CC BY-SA 4.0
Altstadt von Zug, Symbolbild.
Mit dem am Donnerstag veröffentlichten
Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde von fünf Privatpersonen teilweise
gutgeheissen. Sie kritisierten die nun aufgehobene Bestimmung und erhielten
diesbezüglich Recht.
Der aufgehobene Artikel 25 Absatz 4 des Zuger Denkmalschutzes
besagte, dass Objekte mit einem Alter von weniger als 70 Jahren nicht gegen den
Willen der Eigentümer unter Schutz gestellt werden könnten, sofern sie nicht
von regionaler oder nationaler Bedeutung seien.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass diese Bestimmung nur
selten zur Anwendung gekommen wäre. Dennoch hat es sie aufgehoben, weil der
Handlungsspielraum der Behörden völlig eingeschränkt wird. Damit könnten diese
ihren übergeordnet geregelten Verpflichtungen im Denkmalschutz nicht mehr
nachkommen.
Konform auslegbar
Abgewiesen haben die Lausanner Richter hingegen die Rüge,
dass gemäss dem Zuger Denkmalschutzgesetz nur noch geschützt werden soll, was
von «äusserst» hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichem Wert
ist. Zudem müssen jeweils zwei dieser drei Kriterien erfüllt sein.
Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen festhält und es
das Zuger Parlament auch tatsächlich angestrebt hat, sollten die Regelungen
verschärft und damit weniger Objekte geschützt werden.
Trotz des Wortlauts des neuen Gesetzes ist das Bundesgericht
der Auffassung, dass sich die Regelungen so auslegen lassen, dass sie mit der
so genannten Granada-Konvention vereinbar sind.
Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag werden Staaten dazu
verpflichtet, Vorschriften für den Schutz von Baudenkmälern zu erlassen und
wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren einzuführen. (sda)
(Urteil 1C_43/2020 vom 1.4.2021)