11:10 BAUBRANCHE

Bundesgericht entscheidet Grundsatzfragen zu Zweitwohnungsartikel

Beim Zweitwohnungsartikel gibt es einige Unklarheiten: Umstritten ist, ab wann die letztes Jahr angenommene Bestimmung gelten soll und ob die Initiantin Helvetia Nostra einzelne Bauvorhaben anfechten darf. Heute entscheidet das Bundesgericht über solche Grundsatzfragen.

Im März 2011 hatte das Schweizer Stimmvolk die Zweitwohnungsinitiative von Franz Weber und seiner Organisation Helvetia Nostra angenommen. Der neu in die Bundesverfassung eingefügte Artikel 75b legt fest, dass der Anteil von Zweitwohnungen einer Gemeinde höchstens 20 Prozent betragen darf. Nun entscheidet das Bundesgericht in öffentlichen Beratungen über erste Grundsatzfragen, die sich im Zusammenhang mit der neuen Regelung stehen. Bei den vier Fällen geht es um Bewilligungen, die der Kanton Graubünden 2012 für den Bau von Zweitwohnungen erteilt hatte und die von Privatpersonen oder Helvetia Nostra angefochten worden sind.

Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter dem Vorsitz von Kammerpräsident Jean Fonjallaz die Frage beantworten müssen, ob die Regelung zu den Zweitwohnungen bereits ab dem Datum der Abstimmung oder erst ab dem 1. Januar 2013 gilt, als die entsprechende Verordnung in Kraft getreten ist. Diese Frage ist von grosser Bedeutung: Vergangenes Jahr war vorab in den Kantonen Wallis und Graubünden eine ausserordentliche Flut von mehr als zweitausend Baugesuchen für Zweitwohnungen zu verzeichnen, die in der Hoffnung eingereicht wurden, noch nicht von der neuen Bestimmung erfasst zu werden. Nahezu sämtliche Bewilligungen, die in den Kantonen seither erteilt wurden, hat Helvetia Nostra angefochten. Rund 250 Verfahren sind aktuell vor Bundesgericht hängig. Dieses wird am Mittwochnachmittag entscheiden, ob die Organisation überhaupt beschwerdeberechtigt ist.

Bundes- oder Kantonsaufgabe?

Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei der Anwendung des neuen Verfassungsartikels um eine Aufgabe des Bundes, oder um eine Aufgabe der Kantone handelt. Nur im ersten Fall dürfte Helvetia Nostra das Recht zustehen, erteilte Baubewilligungen anzufechten.

Letzten Dezember hatte das Bundesgericht in einer Zwischenverfügung entschieden, dass die Beschwerden von Helvetia Nostra die aufschiebende Wirkung erhalten. Die angefochtenen Bauvorhaben wurden damit zumindest vorerst blockiert. - Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass das Interesse an der Klärung des Rechtswegs sowie am Schutz von Natur und Landschaft den privaten Interessen an sofortigem Baubeginn vorgehen müsse. (sda/mai)

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