Bundesgericht: Kein Schutz für Energiehaus vor hohen Wasseranschlussgebühren
Dass ein Energiehaus nicht vor hohen Wasseranschlussgebühren schützt – dies mussten die Miteigentümer eines Ferienhauses im Kanton Luzern feststellen. Sie sind mit einer Beschwerde gegen die Gebühren beim Bundesgericht abgeblitzt.
Die Eheleute, die je zur Hälfte Eigentümer von zwei
Grundstücken waren, hatten zwei Ferienhäuser abreissen lassen und dafür ein
neues Ferienhaus erstellt. Das neue Haus wurde Ende 2014 fertiggestellt und
produziert dank seiner Bauweise und technischen Ausstattung mit einer
Photovoltaikanlage und Wärmesonde viermal mehr Energie, als es benötigt. Für
ihr sogenanntes "PlusEnergieBau"-Haus hatte sie im 2015
den Schweizer Solarpreis erhalten.
Rechnung von 45'000 Franken
Mitte Dezember 2015 liess die
Wasserversorgungs-Genossenschaft den Eigentümern die Rechnung für die
Anschlussgebühren für den Ersatzneubau zukommen: Ausgehend von einer Gebäudeversicherungssumme
von knapp 2,76 Millionen Franken beliefen sich die eingeforderten
Anschlussgebühren auf knapp 45'000 Franken. Gegen diese Rechnung erhoben die Eigentümer Einsprache.
Die Genossenschaft zog die Rechnung darauf einstweilen zurück, stellte ihnen
aber im Februar 2017 erneut eine Rechnung in unveränderter Höhe zu.
Reduktion der Anschlussgebühr beantragt
Die Eigentümer erhoben erneut Einsprache bei der
Genossenschaft und beantragten eine Reduktion der Anschlussgebühr auf maximal
4500 Franken. Im Wesentlichen begründeten sie dies damit, dass ein grosser Teil
des zur Berechnung der Wasseranschlussgebühr herangezogenen
Gebäudeversicherungswertes durch die energieeffiziente und teure Bauweise
verursacht worden sei, womit aber kein erhöhter Nutzen aus dem Wasseranschluss
einhergehe. So bestehe ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem
damit abgegoltenen Nutzen.
Bundesgericht bestätgit Entscheid vom Kantonsgericht Luzern
Sowohl die Genossenschaft als Ende Oktober 2020 auch das
Luzerner Kantonsgericht wiesen die Beschwerde der Ferienhaus-Eigentümer ab. Nun hat das Bundesgericht diesen Entscheid ebenfalls
bestätigt.
Die erhobene Anschlussgebühr möge zwar vor dem Hintergrund der
gewählten Bauweise im Verhältnis zum Nutzungspotenzial als hoch erscheinen,
hält das Bundesgericht fest. Indes lasse sich die Höhe der Gebühr noch nicht
als unhaltbar bezeichnen. Ohnehin sei vor der Vorinstanz unklar geblieben,
inwieweit der hohe Gebäudeversicherungswert tatsächlich auf die ökologische
Bauweise zurückgehe. Ebenfalls unklar sei, inwieweit die ökologische Bauweise
den Wasserverbrauch tatsächlich verringert habe. (sda/mai)
(Urteil 2C_1027/220 vom 4. Mai 2022)