Bundesgericht: Abstimmung zu Baukredit in Weiach ZH ist aufgehoben
Die Abstimmung über einen Baukredit von 28,3 Millionen Franken in Weiach ZH vom Juni 2023 ist definitiv vom Tisch. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Gemeinde nicht eingetreten. Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte die Abstimmung wegen falscher Angaben im Bericht zur Vorlage aufgehoben.
Bei der Abstimmung in Weiach ZH ging es um zwei Kredite in der Höhe von gesamthaft über 30 Millionen Franken für einen umfangreichen Neubau auf dem Areal der Primarschule. Für rund 28 Millionen Franken sollte nicht nur neuer Schulraum, sondern auch die in die Jahre gekommene Infrastruktur ersetzt werden. Resultiert war schlussendlich ein knappes Ja.
Die hohen Kosten für das Vorhaben sorgten aber für Diskussionen, da diese auch eine Erhöhung des Steuerfusses nach sich zogen. Weiter waren die Angaben zur Finanzierung des Bauprojekts umstritten. Die Gemeinde sah dafür neben einer Steuerfusserhöhung auch Erträge aus dem Kiesabbau vor.
Abstimmung wegen falscher Angaben aufgehoben
Eine Einzelperson legte bereits vor der Abstimmung einen Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dielsdorf ein. Dieser wurde abgewiesen. Das Zürcher Verwaltungsgericht drehte die Sache jedoch mit seinem Urteil vom Dezember 2023, in dem es die Abstimmung wegen falscher Angaben im Bericht zur Vorlage aufheben liess.
So kam das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu anderen Kiesabbauerträgen als im Bericht angegeben war. Der Gemeinderat habe damit seine Pflicht zur «sachlichen und verhältnismässigen Information» verletzt. Es sei wahrscheinlich, dass diese Angaben einen «erheblichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatten», so das Urteil.
Keine Verletzung der Gemeindeautonomie
Der Gemeinderat reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Darin machte er eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend. Das höchste Schweizer Gericht ist darauf nun nicht eingetreten. Es hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, dass im vorliegenden Fall umstritten sei, ob die politischen Rechte der Stimmbevölkerung respektiert worden seien.
Das kantonale Gesetz über die politischen Rechte mache konkrete Vorgaben, wie die Stimmbevölkerung über eine Abstimmungsvorlage zu informieren sei. Die Bundesverfassung schreibe zudem vor, dass die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schütze. Behörden sind namentlich gehalten, korrekt und zurückhaltend zu informieren.
Auf der Basis dieser rechtlichen Grundlagen ist laut Bundesgericht nicht ersichtlich, inwieweit der Gemeinde ein von der Gemeindeautonomie geschützter erheblicher Entscheidungsspielraum zukomme, auf den sie sich berufen könnte. (pb/mgt/sda)
(Urteil 1C_43/2024 vom 9.12.2024)