Bund unterstützt Preisempfehlungen für Holz aus Schweizer Wäldern
Eine parlamentarische Initiative fordert Anpassungen am Bundesgesetz über den Wald, um für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz Preisempfehlungen vereinbaren zu können. Der Bundesrat unterstützt die in der Initiative geforderten Anpassungen.
Quelle: Sebastian Pociecha, Unsplash
Holz. (Symbolbild)
Die parlamentarische Initiative «Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern» stammt von Ständerat Daniel Fässler (Mitte, AI). Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sollen Richtpreise für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz vereinbart werden können. Dies soll es den rund 250‘000 Schweizer Waldeigentümern ermöglichen, sich beim Verkauf von Rohholz aus ihren Wäldern an Marktpreisen orientieren zu können.
Am Mittwoch hat der Bundesrat Stellung zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (Urek‑S) über die Initiative genommen: Er unterstützt das Ziel und die Änderung des WaG. Mit der Regelung könnten im Waldgesetz verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden, so der Bundesrat.
Marktgerechtes Angebots- und Nachfrageverhalten
Durch Preisempfehlungen könne ein marktgerechteres Angebots- und Nachfrageverhalten der Akteure der Wald- und Holzwirtschaft unterstützt werden, heisst es in der Stellungnahme. Der Bundesrat erachtet die eigenverantwortliche Umsetzung der Preisfindung und -veröffentlichung durch die Waldeigentümer als sinnvoll.
Dem Bund und den Kantonen kommt dabei keine Aufgabe zu. Es sei nachvollziehbar, dass die am Holzmarkt beteiligten Organisationen ermächtigt werden sollten, Richtpreise im Sinne von Empfehlungen für Rohholz vereinbaren und veröffentlichen zu können, ohne dabei das Risiko eines kartellrechtlichen Verfahrens auf sich nehmen zu müssen.
Richtpreise seien im Sinne des Kartellgesetzes zwar grundsätzlich nicht erwünscht. Der Bundesrat sei aber der Ansicht, dass die Vorlage sicherstelle, dass durch die Veröffentlichung der Richtpreise keine kartellrechtlich unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs entstehe. Einzelne Unternehmen könnten nicht zur Einhaltung der Preise gezwungen werden, zudem dürften keine Richtpreise für Konsumentenpreise festgelegt werden. (mgt/pb)