Blaue Farbe führt auf die Spur falscher Kanalisationsanschlüsse
Das Auswaschen eines Farbkessels in einem Lavabo könnte eine Seeländer Baufirma teuer zu stehen kommen. Sie muss gemäss bernischem Verwaltungsgericht ihre Liegenschaft korrekt an die Kanalisation anschliessen lassen.
Quelle: Lorena Martínez, Pexels, gemeinfrei
Blauer Pinselstrich, Symbolbild.
Das Unternehmen machte geltend, die Kanalisationsanschlüsse seien schon immer so gewesen. Seit dem Erwerb des Grundstücks vor Jahrzehnten seien keine Änderungen vorgenommen worden. Auch zwei Bauprojekte auf dem Areal hätten die Behörden bewilligt und keine Beanstandungen in Bezug auf die Kanalisation angebracht.
Das Unternehmen sieht sich daher nicht als Verursacherin des «Fehlanschlusses». Das Verwaltungsgericht kommt in einem am Montag veröffentlichten Urteil zu einem anderen Schluss: Die Unternehmung könne auch als Rechtsnachfolgerin in die Pflicht genommen werden. Den Umstand, dass der Fehlanschluss zuvor nie beanstandet worden war, könne die Firma nicht für sich in Anspruch nehmen.
Blaue Farbspur
Im Oktober 2019 erhielt der örtliche Gewässerschutzinspektor eine Meldung, dass eine blaue Flüssigkeit in den Nidau-Büren-Kanal laufe. Vor Ort konnte der Beamte die Farbspur bis zum Grundstück des Unternehmens zurückverfolgen.
Des Rätsels Lösung: Ein Mitarbeiter eines eingemieteten Malerbetriebs hatte in einer Handwaschanlage einen Farbkessel ausgespült. Dass die Farbe von dort in den Kanal auslief, konnte nur bedeutet, dass das Becken nicht an die Schutzwasser-, sondern an der Regenkanalisation angeschlossen war.
Weitere Fehlanschlüsse vermutet
Bei einer näheren Überprüfung ergab sich der Verdacht, dass auch weitere Fehlanschlüsse bestehen könnten. Die Behörden verfügten daraufhin, dass das Unternehmen die Grundstücksentwässerung überprüfen und allfällige Mängel beheben lassen muss.
Dagegen erhob die Firma Beschwerde. Sie sah vor allem die Gemeinde in der Pflicht. Ungeklärt ist, ob einzelne Sanitäranlagen falsch angeschlossen sind oder die Schmutzwasserleitung als Ganzes. Selbst wenn dem so wäre, betreffe die Vorschriftswidrigkeit den privaten Hausanschluss, betonte das Verwaltungsgericht und wies die Beschwerde des Unternehmens ab. Dieses kann den Entscheid noch ans Bundesgericht weiterziehen. (sda)