12:57 BAUBRANCHE

Belastetes Aushubmaterial nach der Behandlung künftig vor Ort entsorgen

Teaserbild-Quelle: Christoph Meinersmann, Pixabay-Lizenz

Künftig soll das Aushubmaterial bei grossen Sanierungsvorhaben vor Ort wieder eingebaut werden können - sofern der Bund zustimmt. Und Händler können bei der Rücknahme stark beschädigter Batterien Mehrkosten für die Entsorgung in Rechnung stellen.  - Der Bundesrat hat heute Anpassungen an Verordnungen aus dem Umweltbereich genehmigt.

Laut Bundesamt für Umwelt (Bafu) gibt es in der Schweiz rund 38'000 Standorte, die mit Stoffen belastet sind, welche für die Umwelt gefährlich sein können. Davon bedürfen schätzungsweise 4’000 einer Sanierung. 

Gemäss den rechtlichen Bestimmungen mussten bis anhin bei gewissen Sanierungen grosse Mengen an Aushubmaterial in Entsorgungsanlagen behandelt und danach an einem anderen Ort - je nachdem im Ausland - abgelagert werden. Dies auch wenn das allfällig behandelte Material die Umwelt am ursprünglichen Standort nicht mehr gefährden kann. Ab Juni ändert sich dies.

Stimmt der Bund zu ist es nun bei grossen Sanierungsvorhaben möglich, derartiges Aushubmaterial am Sanierungsstandort wieder einzubauen. Dafür müssen allerdings gemäss der angepassten Altlasten-Verordnung folgende Bedingungen erfüllt sein: Der Wiedereinbau muss vorteilhafter für die Umwelt als die Entsorgung sein und es muss ausgeschlossen werden können, dass der Grund irgendwann eine erneute Sanierung braucht. - Ist das Material wieder eingebaut, muss der betroffene Standort langfristig zur Erfolgskontrolle überwacht werden.

Kosten für stark beschädigte Batterien bei der Rücknahme verrechnen

Eine weitere Anpassung betrifft die Batterien, die bei Unternehmen für mehr Rechtssicherheit sorgen soll und per 1. Juli in Kraft tritt. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Menge an Batterien für den Antrieb von Elektroautos solle eine einheitliche Umsetzung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sichergestellt werden, schreibt das Bafu. So regelt die Rücknahmepflicht neu, dass Händler bei erheblich beschädigten Batterien die Mehrkosten für die Entsorgung in Rechnung stellen können. Des Weiteren wird eine Bestimmung zur Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) beim Export von Batterien eingeführt.

Keine Anlagen und Geräte mehr mit besonders klimaschädigenden Kältemitteln

Und schliesslich wird per 1. Januar 2025 die ChemRRV dahingehend angepasst, dass sie den Regelungen in der EU und dem aktuellen Stand der Technik entspricht:  Das Inverkehrbringen von Neuanlagen und -geräten mit besonders klimaschädigenden Kältemitteln wird eingeschränkt. Dies soll einerseits sicherstellen, dass das Schutzniveau in der Schweiz nicht hinter dasjenige in der EU zurückfällt und andererseits, dass Anlagen und Geräte, die in der EU nicht mehr verkauft werden dürfen, nicht in der Schweiz verkauft werden. Weiter sind diese Anpassungen laut Bafu aber auchnötig, damit die Schweiz die Ziele des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht einhalten kann.

Übergangsbestimmungen bei Programmvereinbarungen im Umweltbereich

In Programmvereinbarungen  legen Bund und Kantone seit 2008 gemeinsam fest, was für Ziele im Umweltbereich erreicht werden sollen und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. 

Für die kommende Programmperiode (2025–2028) braucht es für die beiden Programmvereinbarungen Wasser - respektive Revitalisierung -  und Wald oder vielmehr den Waldschutz in den dazu gehörenden Verordnungen eine Verlängerung der Übergangsregelungen um vier Jahre. Damit könnten die begonnenen Arbeiten weiterverfolgt und innert vier Jahren beendet werden, schreibt das Bafu. Die Gewässerschutzverordnung und die Waldverordnung werden darum auf den 1. Januar 2025 angepasst. (mai/mgt)

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