Baukartelle: Kanton Aargau erhält Einsicht in Weko-Unterlagen
Der Kanton Aargau erhält Einsicht in Akten der Wettbewerbskommission (Weko) zu zwei Baufirmen, gegen die wegen Absprachen eine Untersuchung durchgeführt wurde. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Kanton will mit Hilfe der Unterlagen allfällige Schadensersatzansprüche prüfen.
Ein Sanktionsverfahren muss weder rechtskräftig abgeschlossen sein, noch muss ein Kartellverstoss festgestellt worden sein, damit die Daten an einen Dritten herausgegeben werden dürfen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen.
Es hat die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgehoben. Das Bundesgericht hat nicht nur die beiden genannten Punkte klar festgehalten. Es kritisiert das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei weiteren Feststellungen.
Aufgabe des Kantons
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in den beiden Urteilen unzulässigerweise sowohl an die Stelle des Kantons Aargau als auch eines Zivilgerichts gestellt. Es sei ausschliesslich die Aufgabe des Kantons zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln ein allfälliges Schadenersatzverfahren geltend gemacht werden solle.
Ein Zivilgericht sei darüber hinaus nicht an einen kartellrechtlichen Entscheid gebunden. Auch wenn die Weko keine Kartellverletzung festgestellt habe – wie dies bei einer der beiden Firmen der Fall ist – würden im Zivilverfahren andere Maximen gelten. Der Kanton Aargau sei im Weko-Verfahren zudem nicht Partei gewesen, sodass für ihn der Weko-Entscheid nicht bindend sei.
Gefahr der Verjährung
Das Bundesgericht weist in seinen Ausführungen auf einen weiteren Punkt hin: Dürfte die Weko Unterlagen erst herausgeben, wenn ihre Verfügungen rechtskräftig sind, bestünde regelmässig die Gefahr der Verjährung von allfälligen Forderungen jener Parteien, die durch Absprachen geschädigt worden seien. Kartellverfahren würden wegen ihrer Komplexität oft lange dauern und die absolute Verjährungsfrist betrage zehn Jahre. (sda/pb)
(Urteile 2C_1039/2018 bis 2C_1052/2018 vom 18.3.2021)