17:27 BAUBRANCHE

Basel: Ehemaliges Restaurant La Torre darf nicht abgerissen werden

Teaserbild-Quelle: Norbert Aepli, Switzerland, CC BY 3.0

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Eigentümers des ehemaligen Restaurants "La Torre" auf dem Basler Bruderholz abgewiesen. Der Besitzer wollte die Unterschutzstellung des Gebäudes anfechten. Er plante das Haus abzureissen und an seiner Stelle einen Neubau zu errichten.

Um die Liegenschaft mit Baujahr 1925/1926 tobt seit Jahren ein Rechtsstreit zwischen Eigentümer und Behörden: Die Basler Regierung hatte 2020 entschieden, das Gebäude an der Reservoirstrasse 240 ins Denkmalverzeichnis aufzunehmen. In der Folge legte dessen Inhaber dagegen Rekurs ein. Im November 2021 lehnte das Verwaltungsgericht diesen ab, worauf der Eigentümer die Beschwerde ans Bundesgericht weiterzog. Er verwies darauf, dass der Denkmalrat im Jahr 2018 die Schutzwürdigkeit des Gebäudes verneint hatte und warf den Behörden vor, widersprüchlich gehandelt zu haben. 

Öffentliches Interesse für Unterschutzstellung

Allerdings fand er auch beim Bundesgericht kein Gehör: Dieses folgt der Vorinstanz und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die alleinige Entscheidungskompetenz über die Schutzwürdigkeit bei der Regierung liege. Zudem bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, das "La Torre" unter Schutz zu stellen. Auch sei eine Nutzung des Gebäudes weiterhin möglich. Gemäss Urteil ist die Eigentumsbeschränkung  verhältnismässig.

Der Eigentümer wollte das einstige Ausflugsrestaurant abreissen und mit einem Neubau ersetzen. Zunächst wehrte sich der Neutrale Quartierverein Bruderholz erfolgreich mit einer Petition dagegen, anschliessend entschied die Regierung, das Äussere des Gebäudes und den Garten unter Denkmalschutz zu stellen. Mangels Unterhalt verkam und verlotterte die Liegenschaft zusehends.   - Die Denkmalpflege forderte erfolglos den Eigentümer zu Instandstellungsarbeiten auf. Im Sommer 2022 ordnete die Basler Regierung daher Schutzmassnahmen um Erhalt des Gebäudes an.  (sda/mai)

(Urteil 1C_181/2022 vom 3. Oktober 2023)


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